Chamber of Commerce of Bolzano

Personengesellschaften

Die Streichung von Amts wegen von nicht mehr tätige Personengesellschaften erfolgt gemäß DPR Nr. 247 vom 23.07.2004, Rundschreiben des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten Nr. 3585/C vom 14.06.2005 und Art. 40 D.L. vom 16.07.2020 Nr. 76 (umgewandelt in das Gesetz vom 11.09.2020 Nr. 120).

Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Personengesellschaften wird in folgenden Fällen eingeleitet (Art. 3 Abs. 1 DPR Nr. 247/2004):

  • a) Unauffindbarkeit am Gesellschaftssitz;
  • b) Fehlende Ausübung der Geschäftsführung für drei aufeinander folgende Jahre;
  • c) Fehlende Steuernummer;
  • d) Fehlende Wiederherstellung der Mehrheit der Gesellschafter innerhalb von sechs Monaten;
  • e) Ablauf der Dauer, sofern keine stillschweigende Verlängerung vorgesehen ist.

 

Die Mitteilung zur Einleitung des Streichungsverfahrens von Amts wegen erfolgt auf folgende Weise, wodurch die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein ersetzt wird:

  • Anschlag auf der digitalen Amtstafel der Handelskammer Bozen und Veröffentlichung im entsprechenden Abschnitt dieser Website;
  • Mitteilung an die PEC-Adresse der Gesellschaft (wenn eine gültige und aktive PEC-Adresse im Handelsregister eingetragen ist);
  • Eintragung der Meldung über die Einleitung des Streichungsverfahren im Auszug.

Liefern die betroffenen Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen keinen Nachweis über das Fortbestehen der Tätigkeit, endet das Verfahren mit der Verfügung des Handelsregisterführers, die Streichung vorzunehmen.

Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Personengesellschaften
Maßnahmen zur Streichung von Amts wegen von Personengesellschaften

 

Der Verantwortliche für das Verfahren

  • Dott. Georg Tiefenbrunner 

Rechtsquellen

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