Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Auflagen zur Herkunft in Italien

EU-Mitgliedstaaten können Auflagen zur Etikettierung nur erlassen, wenn die Warenverkehrsfreiheit (AEUV Art. 28 ff.) gewährleistet wird.

Diese sind nicht auf Lebensmittel anwendbar die in einem anderen EU Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat hergestellt oder vermarktet werden.

Die Auflagen zur Herkunft in Italien gelten für die Produktgruppen Pasta, Milch, Reis, Tomaten und Schweinefleisch.

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Etikettierungsdienst

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