Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Verkauf nach Nettogewicht

Der Art. 1 des Gesetzes 441/1981 schreibt den Verkauf von jenen Waren nach dem Nettogewicht vor, dessen Preis aufgrund einer Gewichtseinheit festgelegt ist.

In diese Kategorie fallen nicht nur jene Waren, die offen verkauft werden und dessen Gewicht bei Kaufanfrage bestimmt wird, sondern auch jene Waren, die in Abwesenheit vom Kunden gewogen, in einem Behälter oder in eine Verpackung gegeben werden, auf der das Gewicht aufscheint, und verkauft werden.

Unter Tara versteht man alles was die zu verkaufende Ware umhüllt oder beinhaltet oder das was mit ihr verbunden ist und mit ihr verkauft wird.

Tara ist nicht die Schutzhülle, die nicht getrennt gewogen werden kann wie zum Beispiel der Darm der Würste, das Papier der Süßigkeiten oder der weichen Käsearten und jede andere ähnliche Umhüllung.

Der Einzelverkauf nach Gewicht der offenen Waren muss mit geeichten Waagen erfolgen, die das Nettogewicht sofort und direkt anzeigen können. Die Waage muss so im Geschäft positioniert sein, dass der Käufer die Waagschale, die Frontseite, die rechte und die linke Seite der Waage einsehen kann..

Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Ahndung

Die Verletzung der Vorschriften des Gesetzes 441/1981 oder des Ministerialdekretes vom 21.12.1984, vorbehalten der Verletzung des Strafrechtes, bringt eine Verwaltungsstrafe von 77,00 € bis 309,00 € mit sich.

Bei Engrosverkauf wird die vorhergenannte Verwaltungsstrafe verdoppelt.

Der Verkauf der Waren nach dem Bruttogewicht bringt die Verletzung des Art. 515 des Strafgesetzbuches (Betrug im Handel) mit sich und wird mit einem Freiheitseinzug von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 2.065,00 € bestraft. Die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft kann ein Gerichtsverfahren mit sich ziehen.

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