Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft
Lose Lebensmittel

Lose Lebensmittel

Verpflichtenden Informationen

Bei Lebensmitteln, die in losem Zustand oder nach Unterteilung in kleinen Einheiten an den Verbraucher abgegeben werden, sind die verpflichtenden Informationen in den Verkaufsabteilungen oder an den Behältern anzubringen

Als lose Lebensmittel gelten Erzeugnisse die

  • dem Endverbraucher oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Verpackung zum Kauf angeboten werden;
  • auf Wusch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden;
  • im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden;
  • von den Anforderungen der vorverpackten Lebensmittel abweichen.

Siehe D.lgs Nr. 231 vom 15. Dezember 2017, Art 19, Abs. 1; VO 1169/2011/EU, Art. 2, Abs. 2, §e und Art. 44, Abs. 1.

Schild oder Informationsträger

Die Möglichkeiten um die verpflichtenden Angaben anzuzeigen sind:

  • Die Anbringung eines Schildes an jeweiligen Behälter oder
  • ein entsprechendes System welches auch Digital sein kann. Die Informationen müssen leicht zugänglich und als solches erkennbar sein. (z.B. ein Buch oder ein Zutatenregister)

Das Schild oder der Informationsträger muss in die Verkaufsabteilungen aushängen.

Verpflichtenden Angaben

Die Angaben die auf dem Schild angezeigt sein müssen sind:

  • Die Verkaufsbezeichnung entspricht der Bezeichnung welche vom Gesetzgeber definiert ist, bzw. sofern dies nicht der Fall ist, vom Gewohnheitsrecht vorgegeben wird. Diese ist von der kommerziellen Verkaufsbezeichnung anhand welcher der Unternehmer sein Erzeugnis von anderen abheben will, zu unterscheiden;
  • Das Verzeichnis der Zutaten. Diesem geht das Wort „Zutaten“ bzw. „ingredienti" voraus und gibt in absteigender Reihenfolge des Anteils am Gesamtgewicht die in das Erzeugnis eingeflossenen Zutaten wieder;
  • Allergene. Zutaten die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können sind hervorzuheben;
  • Die Anweisung zur Aufbewahrung und Verwendung, sofern aufgrund der Art des Erzeugnisses besondere Maßnahmen erforderlich sind;
  • Bei frischen Teigwaren (paste fresche) oder frischen Teigwaren mit Füllung (paste fresche con ripieno)
    • das Verfallsdatum
    • mit Hinweisen zu den Konservierungsbedingungen und der
    • Temperatur aufgrund der die Dauer der Haltbarkeit bestimmt worden ist;
  • Den effektiven Alkoholgehalt in Volumprozent bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 vol % an Alkohol;
  • Bei gefrorenen und mit Eis überzogene Erzeugnissen, den Anteil an Eisüberzug, welcher als Verpackungsgewicht einzustufen ist, in Prozent;
  • Die Bezeichnung „decongelato“ falls die Erzeugnisse vor dem Verkauf eingefroren waren und aufgetaut verkauft werden.
  • andere Pflichtangaben für bestimmte Lebensmittel aus anderen Gesetzestexten
    siehe D.lgs Nr. 231 vom 15. Dezember 2017, Art 19, Abs. 1 und 2.
  • Umweltkennzeichnung der Verpackungen
    siehe D.M. Nr. 360 vom 28.09.2022 zu technischen Leitlinien für die Kennzeichnung der Verpackungen  - English version, insbesondere S. 18 den Sonderfall der Vorverpackungen und Verpackungen mit variabler Gewichtsverteilung:
    • „Pre-wrapping is defined … as a variable weight packaging, often used at the fresh food or self-service counter which is finalised once it contains the food product.
    • … For these cases, the labelling obligation is considered fulfilled if the information on the composition of the packaging in accordance with Decision 129/97/EC and the information to support the consumer in the correct disposal of waste for collection, can be inferred from information sheets made available to end consumers at the point of sale (e.g., next to the information on allergens, or with special information sheets placed next to the counter), or through the provision of such information on websites with predefined standard forms.“

Für feste Lebensmittel mit mehreren Zutaten können die oben hervorgehobenen Angaben mit Food Label Check berechnet werden.

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