Alternative Modalitäten der Führung des chronologischen Ein -und Ausgangsregisters

Artikel 190 des GvD Nr. 152/2006 sieht für bestimmte Subjekte die Möglichkeit vor, die Pflicht zur Führung des chronologischen Ein- und Ausgangsregisters mit alternativen Modalitäten zu erfüllen.

Wer kann von den alternativen Modalitäten Gebrauch machen?

Folgende Subjekte können ihrer Pflicht zur Führung des Registers in alternativer Form nachkommen:

  • Art. 190 Absatz 4 des genannten Dekrets: die Subjekte und Organisationen gemäß Artikel 221 Absatz 3 Buchstaben a) und c), 223, 224, 228, 233, 234 und 236 des GvD Nr. 152/2006;
  • Art. 190 Absatz 6 des genannten Dekrets:
    • Landwirtschaftliche Unternehmer gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, die Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen sind;
    • Subjekte, die Tätigkeiten in den Bereichen der ATECO-Codes 96.02.01 (Friseur), 96.02.02 (Schönheitsinstitute), 96.02.03 (Maniküre, Pediküre) und 96.09.02 (Tattoos, Piercing) ausüben und gefährliche Abfälle erzeugen, einschließlich derer mit dem EAK-Code 18.01.03* (gebrauchte Nadeln, Spritzen und scharfe oder spitze Gegenstände);
    • Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die nicht als Unternehmen oder Körperschaften organisiert sind.

Artikel 190 Absatz 6 bestimmt, dass diese Subjekte ihrer Pflicht zur Führung des Registers durch die fortlaufende Aufbewahrung über drei Jahre der Abfallbegleitscheine (FIR) gemäß Artikel 193 Absatz 1 für den Transport von Abfällen oder der in Artikel 193 vorgesehenen Ersatzdokumente beziehungsweise des Abgabescheins nachkommen können, der von dem Subjekt ausgestellt wird, welcher die Sammlung dieser Abfälle im Rahmen des organisierten Sammelsystems gemäß Artikel 183 durchführt.

Die oben genannten Subjekte, die das Register gemäß den alternativen Modalitäten wovon in den Absätzen 4 und 6 des Artikels 190 des GvD Nr. 152/2006 führen, sind infolge des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 199 vom 30.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 301 vom 30.12.2025 nicht verpflichtet, sich ins RENTRI einzutragen, nicht verpflichtet, das chronologische Ein- und Ausgangsregister in digitaler Form zu führen, nicht verpflichtet, die entsprechenden Daten an RENTRI zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 190 Absatz 8 Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung von Eisenmetallen- und Nichteisenmetallen betrifft.

Für die in Absatz 8 genannten Subjekte gilt:

  • Sie sind verpflichtet, sich ins RENTRI einzutragen;
  • Sie sind jedoch, sofern sie eine der oben genannten alternativen Modalitäten zur Pflichterfüllung in Anspruch nehmen, nicht verpflichtet, das chronologische Ein- und Ausgangsregister in digitaler Form zu führen, bzw. die mit diesen Modalitäten erfassten Daten an RENTRI zu übermitteln.
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