Alto contrasto
Folgende Subjekte können ihrer Pflicht zur Führung des Registers in alternativer Form nachkommen:
Artikel 190 Absatz 6 bestimmt, dass diese Subjekte ihrer Pflicht zur Führung des Registers durch die fortlaufende Aufbewahrung über drei Jahre der Abfallbegleitscheine (FIR) gemäß Artikel 193 Absatz 1 für den Transport von Abfällen oder der in Artikel 193 vorgesehenen Ersatzdokumente beziehungsweise des Abgabescheins nachkommen können, der von dem Subjekt ausgestellt wird, welcher die Sammlung dieser Abfälle im Rahmen des organisierten Sammelsystems gemäß Artikel 183 durchführt.
Die oben genannten Subjekte, die das Register gemäß den alternativen Modalitäten wovon in den Absätzen 4 und 6 des Artikels 190 des GvD Nr. 152/2006 führen, sind infolge des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 199 vom 30.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 301 vom 30.12.2025 nicht verpflichtet, sich ins RENTRI einzutragen, nicht verpflichtet, das chronologische Ein- und Ausgangsregister in digitaler Form zu führen, nicht verpflichtet, die entsprechenden Daten an RENTRI zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 190 Absatz 8 Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung von Eisenmetallen- und Nichteisenmetallen betrifft.
Für die in Absatz 8 genannten Subjekte gilt: