Alto contrasto
Zur Führung des Ein -und Ausgangsregisters sind verpflichtet:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen gemäß Artikel 190 des GvD Nr. 152/2006 i.g.F. hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Führung des Registers sowie der Möglichkeit zu alternativen Modalitäten der Pflichterfüllung, weiterhin Anwendung finden.
Die zur Führung des chronologischen Ein -und Ausgangsregisters verpflichteten Subjekte sind außerdem verpflichtet, die in diesen Registern erfassten Daten an RENTRI zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt nicht für jene Subjekte, die das Register mit alternativen Modalitäten führen.