Alto contrasto
Das Gesetz Nr. 199 vom 30.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 301 vom 30.12.2025, hat die zur Eintragung verpflichteten Subjekte neu definiert und sieht weitere Ausnahmen für bestimmte Akteure vor.
Von der Pflicht zur Eintragung in das RENTRI sind befreit:
a) Konsortien bzw. individuelle oder kollektive Bewirtschaftungssysteme gemäß Artikel 237, Absatz 1;
b) folgende Abfallerzeuger, für die die Bestimmungen von Artikel 190, Absätze 5 und 6 gelten:
Folgende Subjekte sind von der Eintragung im RENTRI befreit, sofern sie die Verpflichtungen zur Führung der Register durch die alternativen Modalitäten gemäß Art. 190, Abs. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets 152/2006 erfüllen: