Digitales Ein- und Ausgangsregister - Übermittlung der Daten an RENTRI

Gemäß dem Ministerialdekret Nr. 59 vom 4. April 2023 sind die verpflichteten Subjekte dazu verpflichtet, die im digital geführten chronologischen Ein- und Ausgangsregister enthaltenen Daten regelmäßig an RENTRI zu übermitteln.

Wer muss die Daten an RENTRI übermitteln?

Jene Subjekte, die ihre Ein- und Ausgangsregister digital führen, sind verpflichtet, die in den Registern erfassten Daten an RENTRI zu übermitteln.

Von der Pflicht zur Datenübermittlung ausgenommen sind jene Subjekte, die das Ein- und Ausgangsregister gemäß den in Artikel 190 des GvD Nr. 152/2006 i.g.F. vorgesehenen alternativen Modalitäten führen.

Bis wann müssen die Daten übermittelt werden?

Die Daten des Ein- und Ausgangsregister sind monatlich zu übermitteln, spätestens bis zum Ende des auf die Registrierung im Register nachfolgenden Monats.

Die Bevollmächtigten gemäß Artikel 18 des Ministerialdekrets Nr. 59 vom 4. April 2023 übermitteln die Daten im Auftrag der Erzeuger, von denen sie beauftragt wurden, spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Registrierung im Register nachfolgenden Monats.

Wurden im betreffenden Monat keine neuen Registrierungen von Ein- oder Ausgängen vorgenommen, besteht keine Übermittlungspflicht.

Welche Daten müssen übermittelt werden?

An RENTRI sind sämtliche Daten zu übermitteln, die im digital geführten Ein -und Ausgangsregister enthalten sind.

Wie erfolgt die Datenübermittlung?

Die Datenübermittlung kann erfolgen durch:

  • Interoperabilität zwischen den betrieblichen Verwaltungssystemen und dem RENTRI;
  • die von RENTRI bereitgestellten Hilfsdienste.

Nützliche Links

Unter diesen Links finden Sie weiterführende Informationen zur Datenübermittlung: 

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Kontakt

Umweltschutz
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