Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Besondere Bestimmungen für Irak

Ursprungszeugnis - Feld 4

Wir teilen Ihnen mit, dass für Ausfuhren in den Irak eine neue Richtlinie zum Ausfüllen von Feld 4) des Ursprungszeugnisses in Kraft ist.

Die Konsularabteilung der Botschaft des Irak weist darauf hin, dass das Ausfüllen von Feld 4) obligatorisch ist, in dem sowohl der Transportweg der Waren als auch die verschiedenen verwendeten Transportmittel anzugeben sind.

Darüber hinaus ist dem Ursprungszeugnis eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung auf dem Briefpapier des Unternehmens beizufügen, die sich auf die von dem italienischen Unternehmen außerhalb des italienischen Hoheitsgebiets erworbenen und für den Irak bestimmten Waren bezieht und in der das Ursprungsland des Kaufs sowie die letzte Bearbeitung oder Veränderung der Waren vor ihrer Versendung in das irakische Hoheitsgebiet angegeben werden.

Falls das italienische Unternehmen Waren in den Irak versendet, ohne Italien zu durchqueren, ist dem Ursprungszeugnis eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für den Versand der Waren angegeben sind.

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