Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Subjekte, die nicht zur Zertifizierung/Bescheinigung oder Eintragung in das F-Gas Register verpflichtet sind

 

Natürliche Personen und Unternehmen, die zur Eintragung in das nationale telematische Register F-Gas verpflichtet und von der Zertifizierungs- und Bescheinigungspflicht ausgenommen sind

Von der Pflicht zur Zertifizierung / Bescheinigung sind die nachstehend angeführten Subjekte ausgenommen.

Die nachstehend angeführten Personen und Unternehmen sind verpflichtet, sich telematisch in die dafür vorgesehen Sektionen des F-Gas Registers einzutragen:

  1. natürliche Personen, die für die Kontrolle der Leckage-Erkennungssysteme von Einrichtungen zuständig sind, die über Organic-Rankine-Kreisläufe mit kondensierbaren fluorierten Treibhausgasen verfügen;
  2. Unternehmen, die die Tätigkeiten Installation, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen vornehmen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder die in diesen Anlagen enthaltenen fluorierten Treibhausgase rückgewinnen;
  3. Unternehmen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten Einrichtungen rückgewinnen;
  4. Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen rückgewinnen;
  5. Unternehmen, die die Tätigkeiten Installation, Reparatur, Wartung, Instandhaltung oder Stilllegung der Kühlaggregate von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern vornehmen, die fluorierte Treibhausgase enthalten;
  6. Unternehmen, die für die Kontrolle der Leckage-Erkennungssysteme von Einrichtungen zuständig sind, die über Organic-Rankine-Kreisläufe mit kondensierbaren fluorierten Treibhausgasen verfügen.

 

Natürliche Personen, die von der Zertifizierungs- und Eintragungspflicht in das F-Gas Register ausgenommen sind

Von der Pflicht zur Zertifizierung und Eintragung in das F-GAS Register sind die nachstehend angeführten natürlichen Personen ausgenommen.

Die natürlichen Personen, die von der Befreiung betroffen sind, reichen bei der zuständigen Handelskammer einen entsprechenden Antrag um Befreiung und eine Ersatzerklärung ein, mit welcher bescheinigt wird, dass der Antragsteller im Besitz der erforderlichen Voraussetzung ist:

  1. Natürliche Personen, die Löt- oder Schweißarbeiten an Teilen von Systemen oder Einrichtungen im Rahmen einer der Tätigkeiten wovon im Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe a) des DPR 146/2018 ausüben, welche auf der Grundlage der Anlage I, Punkte 3.1.2 und 3.2.3 der G.V. Nr. 93 vom 25. Februar 2000 qualifiziert oder genehmigt sind, vorausgesetzt, dass die Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht wird, die Inhaber eines Zertifikates für die betreffende Tätigkeit ist;
  2. Natürliche Personen, welche die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen gemäß G.V. Nr. 49 vom 14. März 2014 vornehmen, deren enthaltene Menge an fluorierten Treibhausgasen weniger als 3 kg und weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalent beträgt, in laut Art. 20 derselben G.V. ermächtigten Anlagen, vorausgesetzt, dass diese Personen bei dem Unternehmen angestellt sind, das Inhaber der Ermächtigung ist, und im Besitz eines vom Inhaber der Ermächtigung ausgestellten Befähigungsnachweises sind, der die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungskurses über die fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten für die Kategorie III bescheinigt, so wie im Anhang I zur Verordnung (EU) 2015/2067 vorgegeben.
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