Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Übergangsbestimmungen

 

Das DPR Nr. 146 vom 16. November 2018 sieht folgende Übergangsbestimmungen vor:

  1. Die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 842/2016 ausgestellten Zertifikate und Bescheinigungen bleiben gültig gemäß den Bedingungen zu denen sie ursprünglich ausgestellt wurden.
  1. Die an natürliche Personen und Unternehmen ausgestellten Zertifikate gemäß Verordnung (UE) Nr. 303/2008 für die Tätigkeiten Installation, Instandhaltung und Reparatur von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und ortsfesten Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten bleiben bis zur ursprünglich bestimmten Fälligkeit gültig und verstehen sich, ausschließlich für die genannten ortsfesten Einrichtungen, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 als konform.
  1. Die Gültigkeit der an natürliche Personen ausgestellten Zertifikate gemäß Verordnung (UE) Nr. 303/2008 kann auf die Tätigkeiten Installation, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von Kühlaggregaten in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausgeweitet werden, unter der Bedingung, dass die Zertifizierungsstelle, die das ursprüngliche Zertifikat ausgestellt hat, eine ergänzende Zertifizierung ausstellt, nachdem das Vorhandensein der Voraussetzungen, um an diesen Einrichtungen arbeiten zu können, festgestellt wird.
  1. Die an natürliche Personen ausgestellten Zertifikate gemäß Verordnung (UE) Nr. 305/2008 für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen in elektrischen Schaltanlagen bleiben bis zur ursprünglich bestimmten Fälligkeit gültig und verstehen sich, ausschließlich für die genannten Tätigkeiten, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 als konform.
  1. Die Gültigkeit der an natürliche Personen ausgestellten Zertifikate gemäß Verordnung (UE) Nr. 305/2008 kann auf die Tätigkeiten Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausgeweitet werden, unter der Bedingung, dass die Zertifizierungsstelle, die das ursprüngliche Zertifikat ausgestellt hat, eine ergänzende Zertifizierung ausstellt, nachdem das Vorhandensein der für die genannten Tätigkeiten vorgesehenen Voraussetzungen, festgestellt wird.

Natürliche Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DPR 16. November 2018, Nr. 146 bereits im F-Gas Register eingetragen sind, müssen die entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigungen gemäß Artikel 7, 8 und 9 innerhalb 23. September 2019 erlangen.

Wird die genannte Frist nicht eingehalten erfolgt, nach vorheriger Mitteilung an den Betroffenen, die Streichung aus dem nationalen F-Gas Register.

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Kontakt

Umweltschutz

0471 945 693