Elektro- und Elektronikgeräte (AEE)
Einführung
Elektro- und Elektronikgeräte (AEE) und deren Altgeräte (RAEE).
Mit der G.V. Nr. 49 vom 14. März 2014, seit 12. April 2014 in Kraft, wurde die Richtlinie 2012/19/EG zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit übernommen:
- durch Vermeidung und Verringerung der schädlichen Auswirkungen durch die Projektierung und Herstellung der Elektro- und Elektronikgeräte (AEE);
- durch Verringerung der schädlichen Auswirkungen und Verbesserung der Wirksamkeit der Ressourcennutzung zum Beitrag der nachhaltigen Entwicklung.
Wichtigste Neuheiten im Vergleich zur vorhergehenden G.V. 151/2005:
1) anlässlich der Eintragung im Nationalen Register müssen die „Hersteller“ über die bisher gelieferten Angaben, auch folgendes angeben:
- Warenzeichen der Geräte,
- verwendete Verkaufsmethode,
- die Elektro- und Elektronikgeräte (AEE), die ausschließlich exportiert werden,
- (für „Hersteller“ von Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind) die eventuelle Wahl eines individuellen Finanzierungssystems, sobald das entsprechende Dekret erlassen wird;
2) in den Anwendungsbereich fallen jetzt auch die Photovoltaikmodule;
3) Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten (RAEE), die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;
4) die nicht im Staatsgebiet ansässigen Subjekte sind einer Sonderdisziplin unterworfen;
5) die „Hersteller“ müssen innerhalb 09.10.2014 auf die Geräte ein Warenzeichen anbringen;
6) die Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² haben die Pflicht, sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte von den Endnutzern zurückzunehmen, ohne dass diese verpflichtet sind, ein gleichwertiges Gerät zu kaufen; "Eins zu Null" (MD 31. Mai 2016 n. 121)
7) Vertreiber, welche online-Verkäufe tätigen, kommen der „eins zu eins“-Rücknahmepflicht nach, indem sie dem Endnutzer die Rücknahmestellen bekanntgeben, wo die gleichwertigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte kostenlos abgegeben werden können, andernfalls ist der Verkaufsvertrag ungültig;
8) neuer Zeitplan und neue Modalitäten für die Vertreiber, welche die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten den Sammelstellen zuführen.
Nützliche Links:
- Eintragung in die Kategorie 3-bis des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe für die Ansammlung und den Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE)
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