Voraussetzungen für ein Überschuldungsverfahren
Am Überschuldungsverfahren dürfen Unternehmen oder Personen teilnehmen, die Schulden haben. Sie sind in einer schwierigen finanziellen Lage und können ihre Rechnungen nicht mehr regelmäßig bezahlen.
Man sieht das zum Beispiel daran, dass sie:
- Rechnungen offen lassen,
- oder durch andere Probleme von außen (z. B. Krankheit, Verlust des Einkommens) in Not geraten sind.
Zum Verfahren dürfen unter anderem folgende Betriebe oder Personen:
- Kleinunternehmen,
- landwirtschaftliche Unternehmen,
- innovative Start-Up-Unternehmen,
- Verbraucher/innen,
- Freiberufler/innen, Künstler/innen oder Selbstständige
Kleinunternehmen müssen gleichzeitig folgende 3 Bedingungen erfüllen:
- Das Anlagevermögen des Unternehmens darf in den letzten 3 Jahren vor dem Abgabezeitpunkt der Anfrage den jährlichen Wert von 300.000 EUR nicht überschreiten.
- Der Bruttoumsatz des Unternehmens der letzten 3 Jahre darf den jährlichen Wert von 200.000 EUR nicht überschreiten.
- Der Gesamtbetrag der Schulden darf den Wert von 500.000 EUR nicht überschreiten.
Landwirtschaftliche Unternehmen sind alle Unternehmen, welche die von Art. 2135 ZGB beschriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.
Innovative Start-Up Unternehmen sind jene Unternehmen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragen sind.
Verbraucher/innen sind natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, oder beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Sie gelten als Verbraucher/innen, auch wenn sie Gesellschafter/innen einer Gesellschaft (Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) sind. Die Schulden dürfen aber nicht im Zusammenhang mit deren Gesellschaft stehen.
Freiberufler/Freiberuflerin, Künstler/Künstlerin oder Selbstständige sind Personen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.
Das Verfahren darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn:
- der Schuldner oder die Schuldnerin der gerichtlichen Liquidation oder der Zwangsliquidation laut jedem Gesetz unterliegt oder unterliegen kann;
- der Schuldner oder die Schuldnerin in den letzten 5 Jahren vor Hinterlegung des Ansuchens schon entschuldet wurde;
- der Schuldner oder die Schuldnerin bereits zweimal die Entschuldung in Anspruch genommen hat;
- die Überschuldung durch grobe Fahrlässigkeit, Bösgläubigkeit oder Betrug zustande gekommen ist;
- der Schuldner oder die Schuldnerin Handlungen begangen hat, welche darauf abzielen, die Gläubiger zu betrügen;
- der Schuldner oder die Schuldnerin nicht eine Dokumentation präsentiert hat, die es ermöglicht, seine oder ihre wirtschaftliche und vermögensrechtliche Situation nachzuvollziehen.
Zudem können Familienmitglieder gemeinsam ein Ansuchen an die Überschuldungsstelle richten, wenn die Überschuldungskrise auf einen gemeinsamen Ursprung zurückzuführen ist. Zu den Familienmitgliedern zählen: Ehegatte/in, Verwandte/r bis zum vierten Grad, Verschwägerte/r bis zum zweiten Grad, Partner/in einer zivilen Lebenspartnerschaft und faktische/e Lebensgefährte/in im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
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