Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Abfallerzeuger

 

Erzeuger von gefährlichen Abfällen und, je nach Anzahl der Mitarbeiter und der ausgeübten Tätigkeit, auch Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen unterliegen der Pflicht, sich ins RENTRI einzutragen.

 

Wer sind Abfallerzeuger?

Erzeuger von Abfällen sind:

  • Erzeuger von gefährlichen Abfällen (beachten Sie bitte auch die Aufstellung der nicht verpflichteten Subjekte),
  • Unternehmen und Körperschaften mit mehr als 10 Mitarbeitern, Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen aus: 
    • industrieller Verarbeitung, 
    • handwerklicher Verarbeitung, 
    • aus der Abfallverwertung und -beseitigung, Schlämme, die bei der Trinkwasseraufbereitung, der Wasseraufbereitung und der Abwasserreinigung anfallen, sowie Abfälle aus der Rauchgasreinigung, aus Klärgruben und aus Kanalisationen.

Bis wann müssen sie sich ins RENTRI eintragen?

Es sind 3 Zeitfenster vorgesehen, innerhalb der sich die Erzeuger eintragen müssen: 

Ab dem 15. Dezember 2024 und innerhalb 13. Februar 2025 tragen sich ein:

  • Unternehmen oder Körperschaften mit mehr als 50 Mitarbeitern, Ersterzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Sonderabfällen.

Ab dem 15. Juni 2025 und innerhalb 14. August 2025 tragen sich ein:

  • Unternehmen oder Körperschaften mit mehr als 10 und bis zu (einschließlich) 50 Mitarbeitern, Ersterzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Sonderabfällen.

Ab dem 15. Dezember 2025 und innerhalb 13. Februar 2026 tragen sich ein:

  • Unternehmen oder Körperschaften mit 10 oder weniger Mitarbeitern, Ersterzeuger von gefährlichen Sonderabfällen.

Wie berechnet man die Anzahl der Mitarbeiter von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind?

Die Anzahl der Mitarbeiter wird auf der Grundlage der zum 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen tätigen Personen berechnet, die in einem Abhängigkeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrages stehen und ein Entgelt erhalten.
Die Anzahl der Mitarbeiter wird dem RENTRI durch das Handelsregister bereitgestellt; sie bezieht sich auf das gesamte Unternehmen und nicht auf die einzelne Betriebsstätte. Sollte die vom Handelsregister bereitgestellte Anzahl der Beschäftigten nicht aktuell sein, kann diese zum Zeitpunkt der Eintragung in das RENTRI oder bei Zahlung der Jahresgebühren geändert werden.
Für die Berechnung der zum 31. Dezember des Vorjahres vorhandenen Mitarbeiter wird präzisiert, dass Teilzeit- und Saisonbeschäftigte als Bruchteile von Arbeitseinheiten zählen, wie im Ministerialdekret vom 18. April 2005 festgelegt.
Hinsichtlich des Inhabers und der Gesellschafter wird davon ausgegangen, dass diese nur dann mitzuzählen sind, wenn sie ebenfalls als Angestellte des Unternehmens eingestuft sind, d. h. im Lohnbuch des Unternehmens stehen..

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Umweltschutz

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