Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

In Verkehr bringen

Pflichten des Herstellers

  • Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen;
  • Hersteller haben dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt beim üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann;
  • Hersteller haben Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit der Verbraucher über die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren unterrichtet ist und damit sie im Stande sind, zweckmäßige Vorkehrungen gegen die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu treffen, einschließlich der Rücknahme vom Markt, des Rückrufs und der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher. Die genannten Maßnahmen umfassen:
    • die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt;
    • die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen betreffend das Produkt.
    • Rücknahme vom Markt, Rückruf und Warnung der Verbraucher auf freiwilliger Basis oder auf Aufforderung der zuständigen Behörden. Der Rückruf erfolgt, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den bestehenden Gefahren zu begegnen, in Fällen, in denen die Hersteller den Rückruf als notwendig erachten, oder wenn dieser von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.
  • Darüber hinaus sind die Bestimmungen zur CE-Markierung, soweit anwendbar, zu beachten.

Pflichten des Händlers

Der Ausdruck Händler bezeichnet jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst.

Händler haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit mit der gebotenen Umsicht dazu beizutragen, dass gewährleistet ist, dass sichere Produkte auf den Markt kommen, insbesondere indem sie:

  • keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie gefährlich sind;
  • an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung an den Hersteller und die zuständigen Behörden, damit diese die Maßnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich treffen können;
  • bei den obengenannten Maßnahmen mitzuwirken durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation für zehn Jahre ab der Abgabe an den Endverbraucher.
  • Außerdem sollten Händler
    • Überprüfen ob das Produkt der CE-Markierung unterliegt,
    • Wenn ja, ob die CE-Markierung angebracht worden ist und
    • Die Konformitätserklärung beim Hersteller oder, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, beim Importeur anfordern.

Allgemeine Verpflichtungen von Herstellern und Händlern

Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht oder sonst wie dem Verbraucher geliefert haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist,

  • haben sie unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Abteilung Marktregelung);
  • insbesondere informieren sie die Behörden über Vorkehrungen, die sie zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher getroffen haben.

Im Falle einer ernsten Gefahr erstrecken sich diese Informationen zumindest auf:

  • Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben,
  • eine umfassende Beschreibung der von den betreffenden Produkten ausgehenden Gefahr,
  • sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können,
  • eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucher abzuwenden.

Die mittels des Informationssystems RAPEX getätigten Meldungen gefährlicher Erzeugnisse werden über das Internetportal der Europäischen Kommission veröffentlicht und wöchentlich auf den neuesten Stand gebracht.

Einstufung der Produkte

Unternehmer welche in der EU-Produkte in Verkehr bringen, müssen die Rechtsquellen und Normen recherchieren welche auf diese zutreffen. Im Beispiel wird von einer Jacke ausgegangen. Je nachdem welche Bestimmung der Hersteller dem Produkt verleihen möchte, sind unterschiedliche Rechtsquellen anzuwenden:

Produktliste Produkte die der CE-Markierung unterliegen Produkte die der allgemeinen Produktsicherheit unterliegen Mindestangaben für alle Gebrauchsgüter Produktspezifische Auflagen
Beispiel Jacke (Kleidung)   Chemische Sicherheit X Textilverordnung
Beispiel Jacke (Kinderkleidung)   Tech. Normen: BS 9707, EN 14682 X Textilverordnung
Beispiel Jacke (Schutzkleidung) Verordnung über Schutzausrüstungen   X  
Beispiel Kosmetika       Kosmetik-VO

 

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Produktsicherheit und Etikettierung

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