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Sanktionsverfahren
Das Gesetz 39/1989 und das MD 452/1990 sehen im Bereich Maklerwesen bei Übertretungen Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Sanktionen vor. Für die Verhängung der Verwaltungsstrafen ist die Handelskammer Bozen zuständig, die von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige von Dritten tätig wird. Strafrechtlich relevante Umstände, wie die illegale Ausübung der Maklertätigkeit, werden von der Handelskammer der zuständigen Gerichtsbehörde angezeigt.
Der Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Gesetz vom 24. November 1981, Nr. 689 geregelt.
Einleitung des Verwaltungsverfahrens
Das Sanktionsverfahren beginnt mit der Feststellung der Verwaltungsübertretung des/der Zuwiderhandelnden mittels Feststellungsprotokoll, welches vom zuständigen Kontrollorgan verfasst wird (Handelskammer). Die Vorhaltung erfolgt unmittelbar bzw. durch Zustellung der Übertretung.
Der/Die Interessierte hat die Möglichkeit:
- innerhalb von 60 Tagen die Einzahlung der Strafe in vermindertem Ausmaß (wie im Feststellungsprotokoll angegeben) vorzunehmen; zusätzlich sind die Spesen in Höhe von Euro 25,00 zu Gunsten der Handelskammer Bozen zu entrichten;
oder - innerhalb von 30 Tagen Einwände vorzubringen und Dokumente vorzulegen sowie die Anhörung zu beantragen; eventuell Akteneinsicht zu beantragen.
Die oben angegebenen Fristen beginnen nach der unmittelbaren Vorhaltung bzw. nach der Zustellung der Übertretung zu laufen. Die fristgerechte Zahlung im verminderten Ausmaß beendet das Verwaltungsverfahren. Werden Einwände vorgebracht, ist die Zahlung im verminderten Ausmaß nicht mehr möglich.
Ermittlungsphase
Bei Nichtbezahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß innerhalb der Frist von 60 Tagen bewertet das zuständige Amt die Begründetheit der Vorhaltung. In dieser Ermittlungsphase werden ggf. die Interessierten angehört, vorgelegte Dokumente und eingebrachte Einwände begutachtet und jegliche sonstige Verfahrenserfordernisse erfüllt.
Am Ende der Ermittlungshase erlässt der Generalsekretär:
- die Anordnung zur Archivierung: wenn die Feststellung des Kontrollorgans als unbegründet befunden wird, die Verjährung eingetreten ist, Verfahrensmängel vorliegen oder die vorgebrachten Einwände begründet sind. Die Anordnung zur Archivierung kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
- den Zahlungsbefehl: wenn die Feststellung der Übertretung als begründet befunden wird. Das Ausmaß der Geldstrafe wird vom Generalsekretär innerhalb des Strafrahmens festgelegt. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung erfolgen.
Die Höhe der festgesetzten Strafe bezieht sich:- auf die Schwere der Übertretung,
- auf die Handlungen des/der Zuwiderhandelnden für die Beseitigung oder Milderung der Folgen der Übertretung,
- auf die Person des/der Zuwiderhandelnden,
- auf die wirtschaftliche Lage desselben/derselben.
Rekurs und Zwangseintreibung
Gegen den Zahlungsbefehl kann beim ordentlichen Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Rekurs eingereicht werden.
Im Falle von Nichtzahlung der Verwaltungsstrafe innerhalb der festgelegten Frist, leitet die Handelskammer das Verfahren für die Zwangseintreibung der Summe ein; der Zahlungsbefehl ist ein Vollstreckungstitel.
Ratenzahlung
Die Möglichkeit der Ratenzahlung der Geldstrafe (in mindestens 3 und höchstens 30 Raten) wird vom Generalsekretär gewährt zugunsten von Personen, welche sich in einer schweren wirtschaftlichen Lage befinden. Die Anfrage kann sowohl in der Ermittlungsphase als auch nach dem Erlass des Zahlungsbefehls gestellt werden. Wird auch nur eine Rate nicht fristgerecht bezahlt, wird der gesamte Restbetrag der Verwaltungsstrafe sofort fällig.
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