Anerkennung für die in einem anderen Staat erlangten schulischen Studientitel
Für die in einem anderen Staat (EU und nicht-EU) erlangten schulischen Studientitel ist eine Anerkennung erforderlich, da diese in Italien keinen rechtlichen Wert haben.
Es gibt zwei Wege zur Erlangung dieser Anerkennung:
- Anfrage Gleichstellung des ausländischen schulischen Studientitels („dichiarazione di equivalenza“ – „giudizio di riconoscimento finalizzato“ – Art. 12 Abs. 1 und 2 G. Nr. 29/2006): In diesem Fall wird das Diplom ausschließlich für die Teilnahme an dem Verfahren, der Gegenstand des Antrags ist (Maklerprüfung), anerkannt.
Zuständig für die Erklärung der Gleichstellung ist ausschließlich das Ministerium für Unterricht und Verdienst - Abteilung für das Bildungssystem der Schulung und Ausbildung. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular (erhältlich auf der Webseite des Ministeriums) ist zusammen mit allen erforderlichen, im Antragsformular angeführten Unterlagen via PEC an den Bereich Berufsbefähigungen der Handelskammer zu übermitteln, welcher es in der Folge an das Ministerium weiterleitet. Der Antrag kann von den betroffenen Personen auch direkt ans Ministerium übermittelt werden. - Anfrage Gleichwertigkeit („equipollenza“ – „giudizio di riconoscimento academico“ – Art. 38 GvD 165/2001): Hierbei wird der Abschluss grundsätzlich als gleichwertig zu einem bestimmten italienischen Abschluss erklärt, wodurch der im Ausland erworbene Abschluss denselben rechtlichen Wert erhält wie ein Abschluss im italienischen System.
Um die Erklärung der Gleichwertigkeit des schulischen Studientitels (Oberschulabschluss) zu erlangen, ist es erforderlich, dass EU-Bürger (auch Bürger aus dem EWR-Raum (Norwegen, Island, Lichtenstein), sowie Staatsbürger der Schweiz oder San Marino) mit einem ausländischen, schulischen Studientitel bei der Deutschen, Italienischen oder Ladinischen Bildungsdirektion einen entsprechenden Antrag stellen. Weitere Informationen sind auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol abrufbar. Nicht-EU-Bürger können keine Gleichwertigkeitserklärung erhalten.
Für akademische Titel muss der Antrag um Gleichwertigkeit bei einer zuständigen italienischen Universität gestellt werden. Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger können die akademische Anerkennung beantragen. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Ministeriums der Universität und Forschung abrufbar.
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