Voraussetzungen
Für die Eintragung in dieses Verzeichnis muss das 21. Lebensjahr vollendet worden sein und sind folgende fachliche und moralische Voraussetzungen erforderlich:
Fachliche Voraussetzungen
Alle drei in der Folge angeführten Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden, um ins Verzeichnis für die angefragten Fächer und Unterfächer eingetragen werden zu können:
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Besitz einer fachspezifischen theoretisch-praktischen Qualifikation/Ausbildung im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (die deutlich über dem Durchschnitt liegen muss, wie z.B. ein Universitätsabschluss im diesbezüglichen Bereich), sowie zusätzlich
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in den 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 5-jährige, auch nicht kontinuierliche, Ausübung qualifizierter Haupttätigkeit im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (ausgeübt nach Abschluss der geltend gemachten theoretisch-praktischen Ausbildung); sowie zusätzlich
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in den 10 Jahren vor Antragstellung kontinuierliche Absolvierung fachspezifischer Weiterbildung/Kurse im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (absolviert nach Abschluss der geltend gemachten theoretisch-praktischen Ausbildung).
NB: Für die in einem anderen Staat (EU und nicht-EU) erlangten schulischen Studientitel (Punkt 1) sowie die im Ausland geleistete fachliche Arbeit (Punkt 2) ist eine Anerkennung erforderlich, da diese in Italien keinen rechtlichen Wert haben.
Gemäß Ministerialdekret 452/1990, Art. 13, Abs. 1 können die Makler/Vermittler, die seit mindestens drei Jahren mit dieser Tätigkeit im Handelsregister eingetragen sind, beantragen, im Verzeichnis der Schätzmeister und Sachverständigen der Provinz Bozen im Fach XXII: Verschiedene Tätigkeiten, Unterfach 11) Maklerwesen, eingetragen zu werden.
Moralische Voraussetzungen
- Nicht in Konkurs gegangen zu sein und nicht wegen Delikten gegen die öffentliche Verwaltung, die Justizverwaltung, die öffentliche Ordnung, den öffentlichen Glauben, die öffentliche Wirtschaft, die Industrie und den Handel, bzw. für die Delikte vorsätzliche Tötung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und für jedes andere nicht fahrlässige Delikt, für das das Gesetz eine Haftstrafe nicht unter, als Mindeststrafe, zwei Jahre und als Höchststrafe fünf Jahre, vorsieht, verurteilt worden zu sein (einschließlich Urteile der Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444, 445 SPO, sowie zur Bewährung ausgesetzte Strafe), außer es ist die Rehabilitierung erfolgt.
Fächer und Unterfächer
- Ausschließlich in diese Fächer und Unterfächer kann man beantragen, eingetragen zu werden.
Wie das zuständige Ministerium spezifiziert hat, ist das Verzeichnis der Schätzmeister und Sachverständigen bei der Handelskammer kein konstitutives Register, so dass die Eintragung in dieses Register keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung eines Sachverständigenberufs begründet und kein unabdingbares Element für dessen Ausübung darstellt, sondern lediglich die Anerkennung bestimmter Fähigkeiten und Kenntnisse bescheinigt. Die Nichteintragung bedeutet für die Betroffenen daher kein Hindernis oder einen Nachteil für die Ausübung des Berufs, den sie auch ohne Eintragung ins gegenständliche Verzeichnis auf der Grundlage ihrer bereits erworbenen Qualifikationen ausüben können. Die Beurteilung der geltend gemachten Voraussetzungen und die endgültige Entscheidung über die Anträge um Eintragung ins gegenständliche Verzeichnis liegen jedenfalls im Ermessen der Handelskammer.
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