Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Schutz des Gewerbetreibenden

Irrführende und vergleichende Werbung

Die Bestimmungen über irreführende und vergleichende Werbung regeln den Schutz der Wirtschaftsakteure - d.h. der Unternehmen, der Freiberufler und all jener, die in deren Namen und Auftrag vorgehen - vor der irreführenden und der unrechtmäßigen vergleichenden Werbung, die von anderen Gewerbetreibenden angeboten wird.

Der Begriff „Werbung“ bezeichnet allgemein jede Äußerung bei der Ausübung einer Handelstätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern.

Die Gesetzesvorschrift sieht vor, dass die Werbung wahrheitsgetreu, offensichtlich und korrekt sein muss. Insbesondere bezieht sich die Bestimmung auf den Grundsatz der Transparenz: die Werbung muss deutlich erkennbar sein, unterschwellige Werbung ist verboten.

Irrführende Werbung und vergleichbare Werbung, sofern sie nicht alle vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt, sind ebenso verboten.

Unter "irreführende Werbung" versteht man jede Werbung, die in irgendeiner Weise die natürlichen und juristischen Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

  1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
  3. die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine Befähigungen und seine gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentumsrechte oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. 

Eine Werbung gilt als irrführend, wenn sie sich auf Produkte bezieht, die die Gesundheit und die Sicherheit der Personen, an der sie sich wendet, gefährden könnte und davon nicht Nachricht gibt, mit der Auswirkung, dass diese Personen das normale Vorsichts- und Aufsichtsprinzip vernachlässigen.

Es wird auch jene Werbung als irrführend betrachtet, die an Kinder und Jugendliche gerichtet ist und die ihren natürlichen guten Willen und ihre fehlende Erfahrung in Anspruch nimmt oder die natürlichen Gefühle der Erwachsenen gegenüber Jüngeren in Anspruch nimmt.

Unter "vergleichende Werbung" versteht man jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.

Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie ist nicht irreführend im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 145/2007 über irrführende und vergleichende Werbung und der Artikel 21, 22 und 23 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 206/2005, das s.g. Verbraucherschutzgesetzbuch;
  2. sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;
  3. sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann;  
  4. durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft;
  5. bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;
  6. sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;
  7. sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar;
  8. sie begründet keine Verwechslungsgefahr bei den Gewerbetreibenden, zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Warenzeichen, Warennamen, sonstigen Kennzeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.  

Rechtsvorschriften

Gesetzesvertretende Dekret vom 2. August 2007, Nr. 145

Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it

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