Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Auf den Vertragsabschluss gerichtete Informationen

Soweit di Parteien, die nicht Verbraucher sind, nichts anderes bestimmen, muss der Gewerbetreibende die folgenden Informationen klar und deutlich vor der Abgabe der Bestellung liefern:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen; 
  • Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Dienstanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird;
  • die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung;
  • gegebenenfalls alle Verhaltenskodizes, denen der Dienstanbieter sich anschließt und wie diese auf elektronischem Wege zugänglich sind; 
  • die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen; 
  • die Mittel zur Beilegung der Streitigkeiten.

Diese Informationspflicht betrifft nicht die Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von Emails oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation abgeschlossen werden. 
 
Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.

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