Löschungen von Amts wegen aus dem Handelsregister
Das Handelsregisteramt von Bozen leitet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Amts wegen das Verfahren zur Löschung von Einzelunternehmen und Gesellschaften ein, die zwar noch im Handelsregister eingetragen, aber nicht mehr operativ sind. Der Hinweis auf das Vorliegen eines der Gründe, die die Einleitung des Verfahrens rechtfertigen, kann nur durch eine andere öffentliche Verwaltung oder ein anderes Amt der Handelskammer stammen, oder kann vom Amt selbst festgestellt werden.
Das Verfahren kann auf keinen Fall auf Hinweis, bzw. Antrag einer Partei eingeleitet werden. Das Rundschreiben des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten Nr. 3585/C vom 14.06.2005 schließt ausdrücklich aus, dass direkt betroffene Privatpersonen (z.B. Unternehmensinhaber, Erben, Verwalter) die Einleitung des Löschungsverfahrens beantragen können.
Mit Beschluss des Kammerausschusses der Handelskammer Bozen Nr. 46 vom 30.03.2026 ist das Reglement für das Verfahren zur amtswegigen massiven und periodischen Löschung von Einzelunternehmen und Gesellschaften aus dem Handelsregister genehmigt worden:
- Reglement Einzelunternehmen (pdf 194 kb)
- Reglement Gesellschaften (pdf 217 kb)
Liste der Unternehmen und Gesellschaften, für die von Amtswegen das Löschungsverfahren durch Anschlag an der digitalen Amtstafel eingeleitet wurde:
- Löschungen von Amts wegen von nicht mehr tätige Einzelunternehmen
- Löschungen von Amts wegen von nicht mehr tätige Personengesellschaften
- Löschungen von Amts wegen von nicht mehr tätige Kapitalgesellschaften
Der Verantwortliche für das Verfahren
- Dott. Georg Tiefenbrunner
Rechtsquellen
- Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 247 vom 23.07.2004 (PDF 13kb)
- Rundschreiben Nr. 3585/C – „Regolamento di semplificazione del procedimento per la cancellazione dal Registro delle imprese e società non più operative“ (PDF 791 kb)
- Gesetz 11. September 2020 Nr. 120 – „Dringende Maßnahmen für die Vereinfachung und die digitale Innovation“.
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