Chamber of Commerce of Bolzano

Außergerichtlicher Ausgleich

Neue Regelung bei einer Unternehmenskrise

Am 15. November 2021 ist die neue Regelung für den „Außergerichtlichen Ausgleich“ im Falle einer Unternehmenskrise in Kraft getreten.

Die Unternehmen, die sich in einer Finanzkrise befinden, können über eine elektronische Plattform beantragen, dass ein Experte oder eine Expertin ihnen hilft. Er oder sie ist da, um eine Lösung für die Krise zu finden. Dafür muss aber eine Sanierung des Unternehmens sinnvoll möglich sein.

Der Experte oder die Expertin nimmt an den Verhandlungen zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubiger/innen teil, um die Möglichkeit einer Sanierung des Unternehmens zu prüfen.

Ernennung der Experten und der Expertinnen

Der Generalsekretär ernennt den Experten oder die Expertin für die Unternehmen “unter den Schwellenwerten”.

Bei Unternehmen "über den Schwellenwerten" erfolgt die Ernennung des Experten oder der Expertin durch eine dreiköpfige Kommission. Jeweils ein Mitglied dieser Kommission wird vom Gericht, vom Präsidenten der Handelskammer und von der Präfektur ernannt. Es werden auch ihre jeweiligen Stellvertreter und Stellvertreterinnen ernannt. Die Mitglieder der jetzigen Kommission finden Sie online.

Mit der Ernennung des Experten oder der Expertin kann das Unternehmen die Eintragung von schützenden Maßnahmen und von aufschiebenden Maßnahmen in das Handelsregister beantragen. 

Einbringung des Ansuchens

Der Zugang zum Dienst des außergerichtlichen Ausgleichs erfolgt über die dafür vorgesehene Plattform. Diese ist nur in italienischer Sprache verfügbar, da es sich um eine nationale Plattform handelt.

Der oder die Interessierte kann durch einen einfachen Test überprüfen, ob die Sanierung des Unternehmens Sinn macht (nur in italienischer Sprache verfügbar). Der Test hilft, den Grad der Krise zu messen. Damit ist man sich seiner Situation bewusst, bevor man einen Experten oder einer Expertin beantragt.

Kosten des Verfahrens

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat vorgesehen, dass für jedes Verfahren eine Sekretariatsgebühr von 252,00 Euro zu entrichten ist. Der Antrag unterliegt außerdem der elektronischen Stempelsteuer in Höhe von 16,00 Euro.

Die Sekretariatsgebühr und die Stempelsteuer sind in einer einzigen Rate in Höhe von insgesamt 268,00 Euro zu entrichten.

Die Zahlung erfolgt mittels PagoPA.

Gesetzesquellen

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