Chamber of Commerce of Bolzano

Wussten Sie, dass...?

Neuerungen zu den gewerblichen Schutzrechten

Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 102 vom 24. Juli 2023 wurden ab 23. August 2023 bedeutende Änderungen zum Kodex des industriellen Eigentums (GvD Nr. 30/2005) eingeführt. Eine wichtige Neuerung ist diesbezüglich der Artikel 65 betreffend das Eigentum der Erfindungen von Forschern an Universitäten und öffentlichen Forschungseinrichtungen.

Während früher das Eigentum an Erfindungen direkt den Forschern an den Universitäten und Forschungsinstituten zugewiesen wurde, wird es jetzt auf die jeweilige Struktur des Erfinders übertragen, d. h. auf die Universitäten und öffentlichen Forschungsinstitute und IRCCS. Diese neue Bestimmung soll die Prozesse des Technologietransfers und der Verwertung von Erfindungen verbessern.
Universitäten und Forschungseinrichtungen können Technologietransferstellen einrichten mit dem Ziel, die gewerblichen Schutzrechte zu verwerten und Kooperationen mit Unternehmen zu fördern. Sie müssen die Forschungstätigkeiten, die Beziehungen zu den Erfindern und die mit der Erfindungstätigkeit verbundenen Prämien durch den Erlass interner Vorschriften regeln. Außerdem müssen sie durch spezifische vertragliche Vereinbarungen auch die Beziehungen zu externen Partnern, die Forschungstätigkeiten finanzieren, regeln.

 

Weitere Neuerungen betreffen folgende Themen:
- Doppelte Patentierung: Es ist möglich, sowohl ein italienisches Patent als auch ein europäisches oder einheitliches Patent für dieselbe Erfindung zu erhalten, vorausgesetzt, dass die Schutzrechte dasselbe Anmelde- oder Prioritätsdatum haben.
- Zahlung der Patentgebühren: Es ist möglich, die Anmeldegebühren für Patente und Gebrauchsmuster innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag zu bezahlen.
- Geheimhaltungsfrist: Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen unterliegen einer Geheimhaltungsfrist von 60 Tagen (nicht mehr 90) ab dem Anmeldetag; in diesem Zeitraum werden die Anmeldungen vom Verteidigungsministerium vorab geprüft.
- Dauer der Patente: Es wurde präzisiert, dass ein Patent 20 Jahre (10 Jahre für Gebrauchsmuster) ab dem Anmeldetag gültig ist und am Ende des Tages, der dem Anmeldetag entspricht, abläuft. Das Patent kann nicht erneuert und seine Laufzeit nicht verlängert werden.
- Bekämpfung von Fälschungen: Das Verbot der Beschlagnahme von gefälschten Produkten, die auf Messen ausgestellt werden, wurde aufgehoben. 
- Verwaltungsstrafen: Die Beträge der Verwaltungsstrafen gegen diejenigen, die irreführende Worte oder Zeichen verwenden, die den Eindruck erwecken, dass ein Produkt durch ein Patent geschützt oder eine Marke eingetragen ist, wurden erhöht.
- Schutz von geografischen Angaben: Die Eintragung von Marken, die geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen nachahmen oder an sie erinnern, ist verboten. Die jeweiligen Inhaber (Konsortien) können gegen die Eintragung neuer Marken Widerspruch einlegen.
- Geschmacksmusterschutz: Für Geschmacksmuster, die auf anerkannten nationalen oder ausländischen Messen ausgestellt werden, wird ein vorübergehender Schutz ab dem Tag der Ausstellung eingeführt.
- Höhe der Stempelgebühren: Die Höhe der Stempelgebühren, die bei der elektronischen Übermittlung von Schutzanträge zu entrichten sind, wurde angepasst. Somit können die Beträge über das PagoPA-System entrichtet werden.
 

Neue Markenformen

Seit dem 9. September 2021 gibt es Neuigkeiten zum Thema Marken. Mit in Kraft treten des Dekretes Nr. 119 vom 1. Juni 2021 wurden bedeutende Änderungen an den Durchführungsbestimmungen (Dekret Nr. 22 vom 13. Jänner 2010) zum Kodex des industriellen Eigentums (GvD Nr. 30/2005) eingeführt. Eine wichtige Neuigkeit ist die Erweiterung der registrierbaren Markenformen.

Alle Zeichen, die in irgendeiner geeigneten Form mit Hilfe allgemein verfügbarer Technologie dargestellt werden können, wie z. B. Töne, sind nun markenfähig. Somit sind Marken nicht mehr notwendigerweise nur Zeichen, welche mit Hilfe einer grafischen Darstellung widergegeben werden können, sondern es gilt der Grundsatz der Darstellungsfreiheit. Trotzdem sind dabei die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen, d. h. das Zeichen muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Darstellung ist ein entscheidendes Element für den Markenschutz, da sie den Gegenstand der Markenregistrierung definiert. Die Darstellung selbst kann – muss aber nicht - von einer Beschreibung begleitet werden.

Folgende Markenformen sind derzeit vorgesehen:

  • die Wortmarke besteht ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben oder Ziffern bzw. anderen standardisierten typografischen Zeichen, oder einer Kombination davon;
  • eine Bildmarke hingegen beinhaltet Schriftzeichen, Stilisierungen, eine grafische Wiedergabe oder Farbe. Es handelt sich um Marken, die ausschließlich aus Bildelementen oder aus einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen;
  • die Formmarke besteht aus einer dreidimensionalen Form: es kann sich um Behälter, Verpackungen, die Waren selbst oder deren Aussehen handeln;
  • eine Positionsmarke besteht hingegen in der besonderen Art und Weise, wie die Marke auf der Ware positioniert oder angebracht wird;
  • die Mustermarke besteht aus einer Reihe von sich wiederholenden Elementen;
  • die Farbmarke kann einfarbig sein, wenn sie ausschließlich aus einer einzigen Farbe besteht. Eine Farbmarke kann auch aus einer Farbkombination bestehen;
  • die Klangmarke besteht ausschließlich aus einem Geräusch oder einer Kombination von Geräuschen bzw. einer Tonfolge;
  • die Bewegungsmarke besteht aus der Bewegung oder Positionsveränderung der Markenelemente bzw. beinhaltet eine Bewegung von Markenelementen;
  • die Multimedia-Marke besteht aus einer Kombination von Bild- und Tonelementen, oder beinhaltet diese;
  • die Hologramm-Marke besteht aus Elementen mit holografischen Merkmalen.

Das Gesetz sieht außerdem eine Restkategorie vor: andere mögliche Markenarten, welche in keine der vorgenannten Kategorien fallen, oder aus einer Kombination der vorgenannten Markenarten bestehen, können ebenfalls angemeldet werden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Wiedergabe der Marke müssen jedenfalls beachtet werden.

 

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