Chamber of Commerce of Bolzano

Schutz des Verbrauchers

Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern

Unter Geschäftspraxis versteht man jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Vermarktung eines Gewerbetreibenden, die mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produktes an Verbraucher zusammenhängt.

Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie die geschäftlichen Entscheidungen

  • des Durchschnittsverbrauchers, den die Praxis erreicht oder an den sie sich richtet,
  • des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sie sich an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, sie wesentlich zu beeinflussen.

Eine Werbepraxis gilt als rechtmäßig, wenn sie übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufstellt.

Das Verbraucherschutzgesetzbuch (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206/2005) regelt zwei Arten von unlauteren Geschäftspraktiken:

Rechtsvorschriften

Gesetzesvertretende Dekret vom 6. September 2005, Nr. 206, Art. von 18 bis 27 quater

Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it

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