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Meldepflichten am Jahresende
Operative Hinweise 2025
Im Hinblick auf die zu Jahresende anfallenden Meldepflichten beim Handelsregister geben wir folgende Hinweise. Dies, um die hohe Anzahl an Meldungen sowie die große Nachfrage der Unternehmen auf Eintragung bestimmter Urkunden mit sicherem Datum und die organisatorischen Notwendigkeiten des Amtes bestmöglich zu vereinbaren.
- Anfragen auf Eintragung mit sicherem Datum
Die Anfragen auf Eintragung mit sicherem Datum haben Ausnahmecharakter und können nur für bestimmte Anträge berücksichtigt werden, und zwar für Fusionen, Spaltungen, Gründungsurkunden und Satzungsänderungen von Kapitalgesellschaften sowie Umwandlungen von/in Kapitalgesellschaften.
Das Amt wird versuchen, den Anträgen auf Eintragung mit sicherem Datum nachzukommen, sofern die Anträge formal korrekt und beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Antrag, dessen Veröffentlichung im Handelsregister eine rechtsbegründete Wirkung hat und;
- Antrag, der sowohl im Feld "Note" (Anmerkungen) als auch im Antragsformular triftige und keine allgemeinen Gründe enthält, um eine Ungleichbehandlung bei der Bearbeitung aufgrund der Nichtbeobachtung der chronologischen Reihenfolge der Protokollierung zu vermeiden.
Wir weisen darauf hin, dass das entsprechende Programm für die verzögerte Eingabe die Abarbeitung von mehreren Protokollen desselben Unternehmens an nichtwerktäglichen Tagen nicht zulässt.
Dies vorausgeschickt, unter Berücksichtigung des Kalenders sowie des Zeitaufwandes für die Verfahrensabwicklung, müssen die Anträge, welche mit sicherem Datum 31. Dezember 2025 oder 1. Jänner 2026 eingetragen werden sollen, innerhalb Mittwoch, 17. Dezember 2025 eingehen.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass die bereits vorbereitenden Unterlagen auch weit im Voraus gegenüber dem genannten Termin übermittelt werden können.
Der Vordruck für die "Anfrage auf Eintragung mit sicherem Datum" steht hier zur Verfügung und ist an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: handelsregister@handelskammer.bz.it.
Wir weisen darauf hin, dass diese Anfragen für das Handelsregisteramt keinerlei verbindliche Wirkung haben, welches keine Verantwortung übernimmt, falls der Antrag auf Eintragung mit sicherem Datum nicht erfolgreich ist oder nicht berücksichtigt werden kann aufgrund von möglichen Fehlfunktionen des IT-Systems, Problemen, die Dritten zuzuschreiben sind, Zufall, höherer Gewalt, usw..
2. Anträge auf Löschung aus dem Handelsregister
Hinsichtlich der Anträge auf Löschung aus dem Handelsregister erinnern wir daran, dass, um eine Zahlung der Jahresgebühr für das Jahr 2026 zu vermeiden, folgendes zu beachten ist:
- die Einzelunternehmen müssen die Tätigkeit innerhalb 31.12.2025 einstellen und den Antrag auf Löschung (ohne Sekretariatsgebühr) innerhalb von 30 Tagen übermitteln;
- die Gesellschaften in Liquidation müssen den letzten Jahresabschluss der Liquidation oder den Verteilungsplan spätestens bis zum 31.12.2025 genehmigen und den Antrag auf Löschung innerhalb von 30 Tagen einreichen;
- Personengesellschaften, die ohne Liquidation aufgelöst werden und deren Auflösung nicht später als am 31.12.2025 erfolgt, müssen den Antrag auf Löschung innerhalb von 30 Tagen stellen.
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