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Definition des Umsatzes
Der Betrag des Umsatzes ist aus der Erklärung Unico, Modell Irap ersichtlich. In der Folge werden die vom Rundschreiben des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung Nr. 19230 vom 3. März 2009 (PDF 5958 KB) vorgesehenen Sektionen und Zeilen angegeben, die für die Feststellung des Umsatzes zur Berechnung der Jahresgebühr anzuwenden sind:
- Einzelunternehmen:
- Personengesellschaften:
- Handelsbetriebe laut Art. 5-bis der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 446/1997 (PDF 50KB)
- Handels- und Finanzbetriebe laut Art. 5 und 6, Absatz 9 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 446/1997 (PDF 50KB)
- Betriebe, deren Tätigkeit in der Beteiligungen an Unternehmen besteht, die nicht Kredit- oder Finanzinstitute sind (PDF 55KB)
- Betriebe, welche das Pauschalbesteuerungssystem anwenden (PDF 50KB)
- Betriebe mit landwirtschaftlicher Tätigkeit (PDF 50KB)
- Kapitalgesellschaften:
- Industrie- oder Handelsbetriebe (PDF 50KB)
- Betriebe, deren Tätigkeit in der Beteiligungen an Unternehmen besteht, die nicht Kredit- oder Finanzinstitute sind (PDF 55KB)
- Banken und andere Finanzinstitute (PDF 50KB)
- Versicherungen
Die Kapitalgesellschaften, welche den Abschnitt III der IRAP-Erklärung ausfüllen, verwenden für die Berechnung der geschuldeten Jahresgebühr die Summe der Prämien und anderen technischen Einnahmen wie diese in den Artikeln 2214 und ff. des Zivilgesetzbuches für die Buchhaltung vorgesehen sind. Sie beziehen sich deshalb auf die Posten I.1, I.3, II.1 und II.4 der von der Verordnung der ISVAP Nr. 22 vom 4. April 2008 vorgesehenen Gewinn- und Verlustrechnung (Amtsblatt der Republik Nr. 106 vom 29. April 2008). - Betriebe, welche das Pauschalbesteuerungssystem anwenden
Die Kapitalgesellschaften, welche das Pauschalbesteuerungssystem anwenden (regime forfetario) und somit den Abschnitt IV der IRAP-Erklärung 2012 ausfüllen, verwenden für die Berechnung der geschuldeten Jahresgebühr die Summe der Erlöse aus Lieferungen und Leistungen und der anderen Erlöse und Einnahmen wie diese in den Artikeln 2214 und ff. des Zivilgesetzbuches für die Buchhaltung vorgesehen sind.
Alle anderen Unternehmen (Wohnbaugenossenschaften in ungeteiltem Eigentum, Konsortien für die Kollektivbürgschaft für Kredite usw.) wenden die Summe der buchhalterischen Werte aus der Irap-Erklärung oder aus den vorgesehenen entsprechenden Beträgen aus den Geschäftsbüchern laut Artikel 2214 und folgenden des Zivilgesetzbuches an. Die entnommenen Beträge müssen den oben angeführten Erträgen entsprechen.
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