Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft
Rechtsvorschriften

Die Energiegemeinschaft als Mittel zur Energieunabhängigkeit

EEG im Rahmen des nationalen Plans für Aufbau und Resilienz (PNRR)

Energiegemeinschaften wurden hinsichtlich der EU-Rechtsvorschriften als wichtiges Mittel zur Erreichung der Ziele ausgewählt, die im Rahmen der UN-Klimakonferenz 2015 festgelegt und anschließend im sogenannten Pariser Abkommen im Oktober 2016 durch die Europäische Union ratifiziert wurden. Zur Verfolgung dieser Ziele hat die EU-Kommission im Laufe der Jahre 2018 und 2019 das Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ eingeführt, das auch als Winterpaket oder Clean Energy Package bekannt ist und die beiden Richtlinien enthält, welche derzeit Energiegemeinschaften in Europa regeln: die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und die Richtlinie (EU) 2019/944 (EMI). 

In diesem Zusammenhang muss auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II hingewiesen werden, die „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ in Art. 2 Abs. 16) als eine „Rechtsperson“ definiert, „a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich Erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind“; „b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, KMU oder lokale Behörden, einschließlich Gemeinden sind“; „c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen“.

Der italienische Gesetzgeber hat dies durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 199 vom 08. November 2021 umgesetzt, auch um das Erreichen der Meilensteine und Ziele des nationalen Plans für Aufbau und Resilienz PNRR (Piano Nazionale di Ripresa e Resilienza) zu ermöglichen, der im Rahmen der Initiative "Grüne Revolution und ökologischer Wandel" gut 23,78 Milliarden Euro zur Förderung Erneuerbarer Energien bereitgestellt hat, wobei 2,2 Milliarden Euro davon für den Aufbau neuer Energiegemeinschaften vorgesehen sind. 

Das Gesetzgebungsverfahren zur vollständigen Regulierung dieser Gemeinschaften befindet sich derzeit noch in der Abschlussphase. Der Vorschlag eines Dekretes des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit MASE (Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza energetica) betreffend ein Tarif-Fördersystem für die gemeinsam genutzte Energie sowie die Förderung für den Bau von Anlagen für Erneuerbare Energien wird aktuell von der EU geprüft. Nach dem Erlass dieses Dekrets muss der Energiedienstleister GSE (Gestore Servizi Enegertici) die genauen betrieblichen Regeln festlegen, um die Kriterien, Methoden, Anforderungen und den Verfahrensablauf für die Gewährung der im PNRR vorgesehenen Förderungen und Beiträge zu klären. Um diesen Prozess zu erleichtern, hat die GSE am 5. Juni eine Marktanalyse eingeleitet, um nützliche Informationen und Beiträge einzuholen.

Die künftigen Maßnahmen des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit MASE und des Energiedienstleisters GSE werden durch den Beschluss der italienischen Aufsichtsbehörde für Energienetze und Umwelt ARERA (Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente) Nr. 727 vom 27. Dezember 2022 ergänzt. Dieser Beschluss enthält den Integrierten Text zum kollektiven Eigenverbrauch (TIAD - Testo Integrato Autoconsumo Diffuso), welche Rahmenbedingungen zur Bewertung des kollektiven Eigenverbrauchs festlegt und der nach Inkrafttreten des Dekrets des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit vollständig umgesetzt wird.

Wenn die Rechtsvorschrift in Bezug auf die Energiegemeinschaften fertiggestellt und vollständig in Kraft getreten sind, werden sie zu einem echten und wirksamen Mittel für die Verwirklichung des Ziels der Energieunabhängigkeit in unserem Land und für die Erreichung der Ziele des PNRR. Es ist daher unerlässlich, zu verstehen, worum es sich hierbei handelt, und zwar ausgehend von Artikel 31 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 199 aus dem Jahr 2021, das die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) vorgesehene Begriffsbestimmung von „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ an die italienischen Rechtsvorschriften angepasst hat und welcher betont, dass deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig sind, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Daraus folgt in erster Linie, dass diejenigen, deren Haupteinnahmequelle in der Energieerzeugung besteht, aus der breiten und vielfältigen Gruppe von Mitgliedern, die an der Energiegemeinschaft teilnehmen können, ausgeschlossen werden.

Erneuerbare Energiegemeinschaften werden definiert als autonome Rechtspersonen mit Anlagen, die sich in ihrem Eigentum oder jedenfalls in ihrer vollen Rechtsverfügbarkeit befinden und deren Kontroll- und Leitungsbefugnisse natürlichen Personen, kleinen und mittleren Unternehmen, Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit nach dem Privatrecht, Gebietskörperschaften und lokalen Behörden, einschließlich Gemeindeverwaltungen, Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen, religiösen Einrichtungen, Einrichtungen des dritten Sektors und des Umweltschutzes sowie lokalen Verwaltungen, die in der vom ISTAT veröffentlichten Liste der öffentlichen Verwaltungen aufgeführt sind und sich auf dem Gebiet derselben Gemeinden wie die Anlagen zur gemeinsamen Nutzung Erneuerbarer Energien befinden, vorbehalten sind. In Bezug auf den letztgenannten Aspekt hat der italienische Energiedienstleister GSE in dem oben genannten Konsultationsdokument klargestellt, dass unter "Kontrollbefugnissen" diejenigen "Befugnisse zu verstehen sind, die je nach den verschiedenen von den EEG angenommenen Zusammensetzungen den Personen übertragen werden, die ausgewählt wurden, um die ordnungsgemäße Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks und die Einhaltung des einschlägigen Rechts- und Verwaltungsrahmens zu gewährleisten. Dabei kann es sich um Einzelpersonen oder um Mitglieder einer zu diesem Zweck eingerichteten Körperschaft handeln".

Damit EEG gegründet werden können, die diese Anforderungen erfüllen und für wirtschaftliche Anreize geeignet sind, ist es notwendig in der Satzung die Verpflichtung zu verankern, dass die erzeugte Energie in erster Linie für den sofortigen virtuellen Eigenverbrauch vor Ort oder für die gemeinsame Nutzung mit den Mitgliedern der Gemeinschaft zu verwenden ist; es wird dabei außerdem weiterhin möglich sein, überschüssige Energie zu speichern und über das Verteilungsnetz zu verkaufen, aber auch energiewirtschaftliche und nebensächliche Tätigkeiten,  wie Heimautomation oder die Installation und Verwaltung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, durchzuführen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der virtuelle Eigenverbrauch von Energie auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 199 aus dem Jahr 2021 in dem Gebiet stattfinden kann, der derselben Primärumspannungskabine für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW unterliegt. In der Theorie kann die EEG tatsächlich darüber hinausreichen und viele Zusammenschlüsse des Eigenverbrauchs umfassen, welche auf Grundlage der Anzahl der in diesem Gebiet vorhandenen Primärumspannungskabinen über eigene Vereinbarungen mit der GSE verfügen.

Die Wahl der Rechtsform der zu gründenden EEG ist daher von strategischer und funktionaler Bedeutung, da sie nicht nur die vollständige Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen muss, sondern auch die Flexibilität der Verwaltung im Einklang mit den verschiedenen Arten öffentlicher und privater Einrichtungen, die Teil der Unternehmensstruktur der Gemeinschaft werden können, sicherstellen und die Entwicklung komplementärer Aktivitäten auch durch die Förderung von Zusammenschlüssen, die immer größere Gebiete einbeziehen, gewährleisten muss. 

Sobald die Organisationsstruktur der EEG definiert ist, muss auf zielgerichtete und effiziente Weise der technische Partner ausgewählt werden, der mit der Realisierung der Infrastruktur und deren betrieblicher Führung betraut werden soll, wobei zu berücksichtigen ist, dass für den kollektiven  Eigenverbrauch eine Ansprechperson benannt werden muss, um die Verfahren einzuleiten und die Förderungen seitens der GSE zu erhalten. In der Regel fungiert die Gemeinschaft selbst als Ansprechperson, jedoch hat die Aufsichtsbehörde für Energienetze und Umwelt ARERA klargestellt, dass einem Dritten eine Vollmacht ohne Vertretungsbefugnis erteilt werden kann, um die Aufgabe des Ansprechpartners der EEG unter Einhaltung der von der GSE zu erlassenden technischen Regeln zu übernehmen; bei dieser Person kann es sich um den betrieblichen Partner der EEG handeln, der somit strategische Bedeutung erlangt.

In Anbetracht dessen, was hier kurz beschrieben wurde, und auch wenn der allgemeine regulatorische Rahmen noch festgelegt werden muss, ist es wichtig, bereits jetzt mit den Vorbereitungen zur Realisierung neuer EEG zu beginnen und private Unternehmen sowie öffentliche Verwaltungen miteinzubeziehen, die durch Einführung von Formen der öffentlich-privaten Partnerschaft im Energiesektor aktive Mitarbeit leisten können. Durch diese Formen der Zusammenarbeit, die im neuen Gesetzbuch für öffentliche Aufträge (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 26 aus dem Jahr 2023) nun besser definiert und deren Möglichkeiten erweitert wurde, können lokalen Verwaltungen eine aktive Rolle gegenüber der betreffenden Gemeinschaft übernehmen, indem sie die operativen Partner der EEG auswählen und die wirtschaftlichen Beiträge des Privatmarktes zusammen mit den vom PNRR bereitgestellten Mitteln nutzen.

Autorin

RA Samantha Battiston schloss ihr Jurastudium an der Università Cattolica del Sacro Cuore in Mailand mit Auszeichnung („summa cum laude“) ab, ist seit 2003 Inhaberin der Anwaltskanzlei SB und gründete 2022 das Netzwerk „PNRR Advisory Avvocati“ innerhalb des Netzwerks „24 ore avvocato“ des italienischen Wirtschaftsblatts „Sole 24 ore“. Sie bietet Rechtshilfe in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Energierecht, Projekte zur Energiesanierung, Smart City und neue Technologien. Sie ist als Advisor für die Beobachtungsstelle Smart City Public Innovation Hub des interuniversitären Forschungszentrums CRIET tätig, wo sie in Zusammenarbeit mit der Nationalen Agentur für neue Technologien, Energie und Nachhaltige Entwicklung (ENEA) Projekte mit dem Schwerpunkt Smart City und Energiegemeinschaften unterstützt. Sie hat als Dozentin verschiedene Fachschulungen und Fachseminare abgehalten und ist Autorin mehrerer Artikel in Fachzeitschriften; im März 2021 hat sie eine Monographie mit dem Titel „Smart City Public Procurement. Percorso operativo attraverso il codice dei contratti pubblici“ und im Oktober 2021 die Monographie „Il monitoraggio delle opere pubbliche negli enti locali: da obbligo a opportunità“ veröffentlicht.

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