Handelskammer Bozen
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Geltungsbereich

Wer muss sich ins Register eintragen?

Gemäß Ministerialdekret Nr. 182/2019 sind die zur Informationsübermittlung und Eintragung im Reifenregister verpflichteten Personen:

  1. Italienische Hersteller und Importeure von Reifen: Die natürliche oder juristische Person, die Reifen produziert oder importiert und sie zum Zweck des Verkaufs in Verkehr bringt.
  2. Bevollmächtigte ausländischer Hersteller oder Importeure: Die natürliche Person oder die juristische Person, die im nationalen Territorium ansässig ist, und welcher der Hersteller oder Importeur von Reifen, auch neu tätig, ohne rechtlichen Sitz in Italien, eine Vollmacht zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 228 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152 erteilt.
  3. Verbundene Formen der Verwaltung: Konsortien oder Konsortialgesellschaften, die von Herstellern und Importeuren von Reifen gegründet wurden, um die Verpflichtung gemäß Artikel 228, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152 in gemeinschaftlicher Form zu erfüllen. Diese Gesellschaften müssen sich an die Grundsätze gemäß Artikel 237 des des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152 halten.
  4. Personen, die Reifen über den Fernabsatz auf den nationalen Markt bringen

Gemäß den Bestimmungen der Punkte 1, 2 und 4 sind die Hersteller und Importeure von Reifen, die ihre Verpflichtungen entweder in individueller Form oder gemäß Artikel 228 des Gesetzesdekrets vom 3. April 2006, Nr. 152 erfüllen möchten, eingeschlossen.

 

Von der Einschreibungspflicht ausgenommen sind italienische Rechtssubjekte, die Reifen aus dem Ausland für den Eigengebrauch erwerben.

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Umweltschutz

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