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Die Gewährleistung für Mängel im Zivilgesetzbuch

Das Zivilgesetzbuch sieht die Pflicht für den Verkäufer vor, dem Käufer wegen Entziehung oder Mängel der Sache Gewähr zu leisten.

Die Gewährleistung wegen Entziehung

Der Verkäufer muss dem Käufer wegen Entziehung der gekauften Sache Gewähr leisten (z.B. wenn ein Dritter durch Anspruch auf Herausgabe der Sache den Käufer bei der Nutzung der gekauften Sache stört).

Die Gewährleistung wegen Mängel

Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer wegen Fehler an der Sache, welche den Wert der Sache oder jedenfalls dessen Anwendbarkeit beeinträchtigen, Gewähr zu leisten. Es gibt zwei Arten von Mängel:

  • Materieller Mangel
    Der Verkäufer ist verpflichtet, Gewähr dafür zu leisten, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist, die sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen oder ihren Wert in nennenswerter Weise vermindern.
    Die Gewährleistung kann mit einer Abmachung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Diese Abmachung hat keine Wirkung, wenn der Verkäufer in schlechtem Glauben dem Käufer die Mängel der Sache verschwiegen hat.
    Wenn die Gewährleistung Wirkung hat kann der Käufer nach seiner Wahl die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des Preises verlangen. Im Fall der Aufhebung des Vertrages hat der Verkäufer den Preis zurückzugeben und dem Käufer die für den Kauf rechtmäßig geleisteten Kosten und Zahlungen zu ersetzen und d er Käufer hat die Sache zurückzugeben. In jedem Fall ist der Verkäufer dem Käufer gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, die Mängel der Sache ohne Verschulden nicht gekannt zu haben.
    Der Käufer verwirkt das Recht auf Gewährleistung, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen ab der Entdeckung dem Verkäufer die Mängel anzeigt (vorbehaltlich einer anderen von den Parteien oder vom Gesetz festgesetzten Frist). Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels anerkannt oder diesen verheimlicht hat.
    Der Klageanspruch verjährt in jedem Fall in ein Jahr ab der Übergabe der Sache.
  • Fehlen von Eigenschaften
    Hat die verkaufte Sache nicht die zugesagten Eigenschaften oder nicht jene Eigenschaften, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, hat der Käufer das Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erlangen. Auch in diesem Fall muss der Käufer innerhalb von 8 Tagen ab der Entdeckung dem Verkäufer die Mängel anzeigen und gerichtlich binnen ein Jahr ab der Übergabe der Sache vorgehen.

Gewährleistung für die gute Gebrauchsfähigkeit

Diese Gewährleistung ist für den Kauf von beweglichen Sachen vorgesehen und muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.

Hat der Verkäufer für eine bestimmte Zeit für die gute Gebrauchsfähigkeit der verkauften Sache Gewähr geleistet, muss der Käufer vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung dem Verkäufer einen Fehler in der Gebrauchsfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab der Entdeckung bei sonstiger Verwirkung anzeigen. Der Klageanspruch verjährt in 6 Monaten ab der Entdeckung.

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