Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Mindestangaben

Die nachfolgenden Etikettierungspflichten finden nur auf jene Aspekte Anwendung, welche nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Informationspflicht gegenüber dem Endverbraucher

Die gesetzlich vorgegebene Verkaufs- oder Warenbezeichnung des Erzeugnisses

  • Die gesetzliche Verkaufs- oder Warenbezeichnung eines Erzeugnisses entspricht
    • der Bezeichnung, die in Bestimmungen definiert ist, welches dieses Produkt regeln oder sofern diese fehlen,
    • der Bezeichnung welche sich aus Gebräuchen und Gewohnheiten ableiten lässt oder sofern diese fehlen,
    • der Beschreibung des Erzeugnisses, vervollständigt durch weitere Auskünfte über dessen Natur, Verwendungszweck die es dem Verbraucher ermöglichen dieses von anderen Erzeugnissen mit denen es nachvollziehbarerweise verwechselt werden könnte, zu unterscheiden;
      (Siehe MD 101/1997 art. 6) 
  • Die Wiedergabe der Verkaufsbezeichnung kann unterlassen werden sofern diese aus der Ansicht des Erzeugnisses eindeutig hervorgeht;
    (Siehe MD 101/1997 art. 7, comma 1)
  • Erzeugnisse welche eine andere Form aufweisen als jene die Ihnen in Wirklichkeit entspricht müssen auf jeden Fall eine Warenbezeichnung tragen;
    (Siehe MD 101/1997 art. 7, comma 2) 
    Erzeugnisse die eine andere Form aufweisen als jene die Ihnen in Wirklichkeit entspricht aber die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher gefährden, dürfen weder in Umlauf gebracht, noch vertrieben, importiert, hergestellt oder exportiert werden.
    Darunter sind Erzeugnisse zu verstehen welche, obwohl sie keine Lebensmittel sind, 
    • Form,  Geruch, Aussehen, Verpackung, Etikettierung, Volumen oder die Dimensionen von Lebensmitteln aufweisen und 
    • nachvollziehbarer Weise von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, als Lebensmittel angesehen, in den Mund genommen, gelutscht und 
    • unter der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, innerer Verletzungen oder Verstopfungen des Verdauungstraktes, verschluckt werden können.
      (Siehe GvD 73/1992)

Namen oder Firmenbezeichnung oder Marke und Sitz des Herstellers oder Importeurs welcher innerhalb der Europäischen Union residiert

Das Herkunftsland, soweit sich dieses außerhalb der Europäischen Union befindet:
diese Pflicht tritt in Kraft,

  • frühestens ab 1. Januar 2007 und
  • ab dem Datum an welchem das vom Minister für gewerbliche Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen Ministern zu erlassenes Dekret in Kraft tritt. (A.d.R. Der Erlass eines solches Dekret steht bisher noch aus)
    (Siehe Art. 31-bis des Gesetzesdekretes 273/2005 und Art. 10 des Konsumentenkodex )

Der etwaige Einsatz von Materialien oder Substanzen welche Schäden an Menschen, Gegenständen oder der Umwelt anrichten können:

  • Identifikation
    Als "Materialien oder Substanzen welche Schäden an Menschen, Gegenständen oder der Umwelt anrichten können" gelten Substanzen und Präparate die vom Gesetz Nr. 256 vom 29 Mai 1974, ersetzt durch das GvD 285/1998, welcher seinerseits wiederum ersetzt wurde durch das GvD 65/2003, geregelt werden;
    (Siehe MD 101/1997 Art. 8)
  • Hinweise
    Das etwaige Vorhandensein von gefährlichen Materialien oder Substanzen ist auszuweisen sofern diese im Zuge einer unangemessenen aber vorhersehbaren Verwendung, Lagerung oder Beseitigung, in Mengen abgegeben werden die für Mensch, Tier oder Umwelt eine Gefahr darstellen könnten.
    Bei Fehlen spezifischer Bestimmungen werden die Hinweise in augenfälligen und leserlichen Schriftzügen angebracht, die in Bezug auf die Dimensionen des Erzeugnisses oder der Verpackung angemessen sind.
    Die einsehbar zu gestaltenden Schriftzeichen sind in auf jeden Fall in einer Schriftgröße wiederzugeben die jene der anderen verpflichtenden Angaben übersteigt.
    (Siehe DM 101/1997 Art. 9)

Eingesetzte Materialien oder Bearbeitungsprozesse soweit diese für die Qualität oder die charakteristischen Eigenschaften des Produktes entscheidend sind:

  • Eingesetzte Materialien oder Bearbeitungsprozesse welche für das Erzeugnis von Bedeutung sind, müssen angegeben und zwar insbesondere aufgrund:
    • der äußeren Erscheinung, bzw. der Präsentation oder Werbung des Produktes, die
      • nachvollziehbarerweise mit der anderer Produkte verwechselt werden kann un
      • für welche Materialien oder Bearbeitungsprozesse Anwendung finden, die letzterem andere Eigenschaften ermöglichen, entweder bezüglich der Anwendung, Haltbarkeit, des höheren Marktwertwertes oder zumindest von Eigenschaften, die sich von jenen des eigenen Erzeugnisses unterscheiden;
    • der eingesetzten Materialien oder Bearbeitungsprozesse, welche
      • Einschränkungen und besondere Vorsichtsmaßnahmen für die zu erwartenden Verwendung durch den Endverbraucher nach sich ziehen und
      • die sich von jenen, eines oder mehrerer anderer Produkte auf dem Markt unterscheiden mit denen das Erzeugnis im Hinblick auf seine äußeren Erscheinung oder Umständen im Zuge der Präsentation oder Werbung verwechselt werden könnte;
        (Siehe MD 101/1997 Art. 10, Abs. 1)
  • Es bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit bestehen eingesetzte Materialien und Bearbeitungsprozesse anzuführen.
    (Siehe MD 101/1997 Art. 10 Abs. 2)
  • Von der Verpflichtung zur Wiedergabe eingesetzter Materialien oder Bearbeitungsprozesse sind Erzeugnisse ausgenommen 
    • deren gesetzlichen Verkaufs- oder Warenbezeichnung bereits Aufschluss gibt, bzw. 
    • die Sonderbestimmungen unterworfen sind, welche bereits die Wiedergabe der für den Konsumenten wichtigen Materialien vorsehen.
      (Siehe DM 101/1997 Art. 11)

Anweisungen zu etwaigen Vorsichtsmaßnahmen und der vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten soweit diese in Bezug auf die Verwendung und die Sicherheit des Erzeugnisses nützlich sind:

  • Statt auf den Verpackungen oder Etiketten kann diese Angabe auch auf anderen Informationsblättern aufscheinen die in Begleitung des Erzeugnisses geliefert werden;
    (Siehe Konsumentenkodex Art. 7)
  • Dem Verbraucher sind klare und erschöpfende Anweisungen zur Verwendung des Erzeugnisses bereitzustellen, sofern in Anbetracht der Natur des Produktes und hinsichtlich der anderen verpflichtenden Angaben diese für die Nutznießung erforderlich sind. Die Anleitungen sind soweit möglich mit Illustrationen oder praktischen Beispielen auszustatten.
    (Siehe MD 101/1997 Art. 12, Abs. 1)
  • Dem Verbraucher sind Beschränkungen oder besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Anwendung mitzuteilen 
     - für welche das Produkt vernünftigerweise eingesetzt werden kann,
     - die sich aus den eingesetzten Materialien oder Bearbeitungsmethoden ergeben und zwar
    sofern diese, in Anbetracht der normalen Kenntnis der Konsumenten nicht eindeutig aus der Angabe zu den eingesetzten Materialien und Verarbeitungsmethoden hervorgehen.
    (Siehe DM 101/1997 Art. 12, Abs 2)
  • Dem Konsumenten sind Auskünfte über die Einschätzung und Vorbeugung von Risiken mitzuteilen die sich aus der Anwendung des Erzeugnisses, auch wenn diese nicht angemessenen aber dafür vorhersehbar ist, ergeben können;
    Sofern diese Informationen nicht unmittelbar ohne geeignete Hinweise wahrgenommen werden, sind zudem die Erzeugnisse oder die Chargen derart zu kennzeichnen, dass die Hinweise, ob einzeln oder nach Chargen, erkannt werden können.
    (Siehe MD 101/1997 art. 13, comma 1)
  • Sofern dies nicht bereits durch spezifische Bestimmungen vorgegeben wird, müssen die zur Vorbeugung von Risiken erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen angeführt werden. Genannte Risiken werden bestimmt durch:
    Das Vorhandensein von gefährlichen Substanzen oder Materialien oder
    Der Kombination an Substanzen und Materialien mit denen das Erzeugnis während der hierfür vorgesehenen Anwendung, voraussichtlich in Kontakt kommen kann. 
    (Siehe MD 101/1997 Art. 13, Abs. 2) 
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