Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Eichwert

Je nach Produktart der verkauften Waren muss die Waage einen bestimmten Eichwert (e) aufweisen, der vom Ministerialdekret vom 21.12.1984 bestimmt worden ist:

Produktkategorie Eichwert (e)
1) Obst und Gemüse, Brot, Cerealien 5 g
2) Wurstwaren, Milchprodukte, Käse, Fleisch jeder Art, Fisch, Süßwaren, Kaffee, Tee, Pilze und alle Lebensmittel, die nicht unter Nr. 1) oder 3) angegeben sind 2 g
3) Trüffel, Gewürze, Arznei- und Gewürzkräuter 1 g

Berechnung für den empfohlenen Eichwert (e)

Da die Gesetzgebung aus dem fernen Jahre 1984 stammt und sich inzwischen die Preise pro Kilogramm oder Liter stark verändert haben (zum Beispiel kosten einige Gewürze pro kg gleich wie Obst und Gemüse), ist es notwendig, den Eichwert (e) der Waage oder Teilungswert (R) der Volumenmessanlage zu berechnen.

Für den offenen Verkauf von Nichtlebensmitteln und Lebensmitteln empfiehlt das Eichamt Bozen die Berechnung des Eichwertes (e) der Waage beziehungsweise des Teilungswertes (R) der Volumenmessanlage nach der folgenden Formel. Praktisch gesehen sollte der Eichwert (e) oder Teilungswert (R) umso kleiner sein, je teurer eine Ware pro Mengeneinheit (P) ist. Die Änderung eines Intervalls von (e) oder (R) sollte nicht eine empfohlene größere Änderung (V) als 5 Cent (0,05 €) verursachen:

  • für Waagen: e < V / P
  • für Volumenmessgeräte: R < V / P

e = Eichwert (e) der Waage in kg oder g
R = Teilungswert (R) des Volumenmessgeräten in Liter (l)
V = Änderung des Wertes in € fixiert auf 0,05 €
P = Preis pro Maßeinheit in €/l, €/kg oder €/g

Beispiel:

Man berechnet den Eichwert (e) einer Waage, die ein Goldschmied für den Verkauf von Goldgegenständen verwendet. Der Preis von Goldware liegt bei ungefähr 28,00 € pro Gramm. Die Berechnung sieht folgendermaßen aus:

e < 0,05 € geteilt durch 28,00 €/g

e < 0,0018 g => der ermittelte Wert muss auf 0, 1, 2 oder 5 abgerundet werden.

Die anzuschaffende Waage sollte also einen Eichwert (e) von gleich oder kleiner als 0,001 g oder 1 mg haben.

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