Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Ausschluss der Haftung

Der Hersteller kann nicht für den vom Produkt verursachten Schaden als verantwortlich gehalten werden, wenn er Tatsachen beweisen kann, die seine Haftung ausschließen und zwar:

  1. wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringung versteht man die freiwillige Bereitstellung des Produktes auf dem Markt. Wenn das Produkt dem Hersteller weggenommen wird ohne dass er etwas davon weiß und es heimlich den Verbrauchern verteilt wird, dann haftet der Hersteller nicht für eventuelle Schäden.
  2. Wenn der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat: es ist ausreichend wenn der Hersteller beweisen kann, dass der Fehler in Anbetracht der Umstände vermutlich nicht vor der Inverkehrbringung des Produktes bestand.
  3. Wenn der Hersteller das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des gewinnorientierten Vertriebs hergestellt hat, noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat.
  4. Wenn der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt einer zwingenden Rechtsnorm oder einer verbindlichen Maßnahme entspricht.
  5. Wenn der Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es noch nicht erlaubte, das Produkt für fehlerhaft zu halten,
  6. Falls es sich um den Hersteller oder Lieferanten eines Teilproduktes oder Rohstoff handelt, wenn der Fehler allein durch die Konstruktion des Produktes, in welches das Teilprodukt oder der Rohstoff eingearbeitet wurde, oder durch die Übereinstimmung mit den Anleitungen des Herstellers des Produktes verursacht worden ist.
     

Der Schadenersatz ist ebenso nicht geschuldet, wenn der Geschädigte den Fehler des Produktes kannte und sich ihm dennoch ausgesetzt hat (Mitverschulden des Geschädigten).

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