Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Die vertragliche Garantie

Das Verbraucherschutzgesetzbuch sieht vor, dass der Hersteller oder der Verkäufer dem Verbraucher eine zusätzliche Garantie anbieten darf, die kostenlos oder kostenpflichtig sein kann. Diese s.g. vertragliche Garantie ersetzt nicht die gesetzliche Haftung und beschränkt nicht dessen Verjährungsfrist.

Wer eine vertragliche Garantie anbietet, muss klarstellen, dass es sich eine verschiedene und zusätzliche Garantie handelt und muss deutlich folgende Angaben festlegen:

  • Gegenstand,
  • Dauer,
  • räumlicher Geltungsbereich,
  • Namen oder Firma des Garantiegebers,
  • Domizil oder Sitz des Garantiegebers. 

Die Garantie muss in italienischer Sprache abgefasst sein und sie muss schriftlich zur Verfügung gestellt werden.

Die vertragliche Garantie könnte eine längere Verjährungsfrist als die der gesetzlichen Garantie vorsehen, oder sie könnte einen größeren Ermessensspielraum für die Wahl der Abhilfen vorsehen. Gegenstand der vertraglichen Garantie könnten auch Vertragswidrigkeiten sein, die nicht in der gesetzlichen Haftung einbezogen sind (z.B. Schimmel – oder Rostgarantie) oder zusätzliche Leistungen (z.B. Wartung bei einer bestimmten Verkaufsstelle).

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