Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Richtigstellung der vorhergehenden Zahlungen

Unternehmen, die die Jahresgebühr der vorhergehenden Jahre noch nicht gezahlt haben, müssen bei den Beträgen und Zahlungsmodalitäten die folgenden wichtigen Einzelheiten beachten. Für jede weitere Information können Sie sich an den Bereich Buchhaltung, Haushalt und Finanzen wenden.

Freiwillige Berichtigung

Im Falle einer unterlassenen Zahlung hat der Steuerzahler laut Artikel 13 der gesetzesvertretenden Verordnung Nummer 472 vom 18. Dezember 1997 die Möglichkeit, seine Position durch die „freiwillige Berichtigung“, das heißt durch die Zahlung der Gebühr und einer verminderten Strafe richtig zu stellen. Diese Berichtigung ist für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der ordentlichen Fälligkeit möglich und kann nur in Anspruch genommen werden, falls das zuständige Amt die Verwaltungsübertretung noch nicht festgestellt hat.

Kurzfristige freiwillige Berichtigung (nur bei Neueintragungen anwendbar):

Bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab der Fälligkeit (normalerweise der 30. Juni) werden drei Zeilen des Zahlungsvordruckes F24 mit den unten angeführten Daten ausgefüllt:

  • Betrag der geschuldeten Jahresgebühr: Abgabenkennzahl 3850
  • tägliche Zinsen, berechnet anhand des jährlichen gesetzlichen Zinssatzes (2023: 5,00 %, 2024: 2,5 %): Abgabenkennzahl 3851
  • verminderte Strafe von 3,75 % des geschuldeten Betrages: Abgabenkennzahl 3852

Langfristige freiwillige Berichtigung:

Bei Zahlungen innerhalb von einem Jahr ab der Fälligkeit (normalerweise der 30. Juni) werden drei Zeilen des Zahlungsvordruckes F24 mit den unten angeführten Daten ausgefüllt:

  • Betrag der geschuldeten Jahresgebühr: Abgabenkennzahl 3850
  • tägliche Zinsen, berechnet anhand des jährlichen gesetzlichen Zinssatzes (2023: 5,00 %, 2024: 2,5 %): Abgabenkennzahl 3851
  • verminderte Strafe von 6 % des geschuldeten Betrages: Abgabenkennzahl 3852

Die freiwillige Berichtigung kann innerhalb von einem Jahr ab der Verwaltungsübertretung vorgenommen werden (also innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres).

Achtung: für die Jahresgebühr ist die freiwillige Berichtigung der verspäteten Abgabe von F24 mit Nullsaldo mit der Abgabenkennzahl 8911 NICHT zulässig!

Steuerzahlkarten

Den Unternehmen, welche die Jahresgebühren der vergangenen Jahre nicht oder in Verspätung eingezahlt haben, werden von Seiten der „Agentur für Einnahmen - Einzug“ Steuerzahlkarten zugestellt.

Die Verwaltungsstrafen werden laut den vom Ministerialdekret Nummer 54 vom 27. Januar 2005 (PDF 456 KB) vorgesehenen Kriterien berechnet.

Mit Beschluss Nr. 1 vom 24. Januar 2023 hat der Kammerausschuss auf die Anwendung des Steuererlasses von Forderungen unter 1.000 EUR im Sinne des Art. 1, Absätze 227 und 228 des Gesetzes Nr. 197 vom 29. Dezember 2022 verzichtet (hier klicken um den Beschluss herunterzuladen).

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Jahresgebühr

0471 945 683