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Grenzüberschreitender Abfalltransport

 

Der Artikel 194, Absatz 3, der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 152/2006 sieht seit 25. Dezember 2010 – zusätzlich zu den Bestimmungen über den internationalen Güterkraftverkehr - vor, dass Unternehmen, welche grenzüberschreitende Abfalltransporte auf italienischem Staatsgebiet durchführen,  in das Nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragen sein müssen.

Für diese spezielle Eintragungsart müssen keine Finanzgarantien vorgelegt werden.

Eintragungsverfahren

1. Das Unternehmen muss den Antrag um Eintragung ausfüllen und der Landessektion Bozen zuschicken. Folgende Möglichkeiten der Übermittlung stehen dabei zur Auswahl:

  • Fax: 0039 471 945510
  • E-Mail: umwelt@handelskammer.bz.it
  • Post: Handelskammer Bozen
    Bereich Umweltschutz
    Südtirolerstr. 60
    39100 Bozen ITALY

ACHTUNG:
Die Einzahlung der Stempelgebühr in Höhe von 14,62 € muss mittels Banküberweisung auf das
Kontokorrent der Sparkasse Bozen
IBAN IT 92 G 06045 11619 000000000530, BIC/SWIFT CRBZ IT 2B 107 mit Angabe des Zahlungsgrundes „Stempelgebühr Verzeichnis Umweltfachbetriebe Art. 194
erfolgen.

2. Nach Einreichung des Antrages um Eintragung wird von Seiten der Sektion des Verzeichnisses eine Abgabebestätigung mit folgendem Inhalt ausgestellt:

  • die anagrafischen Daten des Unternehmens,
  • die Abfallkennziffern des Europäischen Abfallkatalogs (EAK), welche transportiert werden dürfen,
  • die Kennzeichen der Fahrzeuge, welche für den Abfalltransport verwendet werden dürfen.

Die Abgabebestätigung ermöglicht die vorübergehende Ausübung der Tätigkeit bis zur Zustellung der formellen Eintragungsbestätigung.

ACHTUNG: Für jene Unternehmen, welche den Antrag um Eintragung eingereicht haben, wird seitens der Landessektion Bozen, die Aktualisierung der Abgabebestätigung gemäß den letzten Bestimmungen des Nationalen Komitees vorgenommen.

Die während der ersten Eintragungsphase zugestellte Bestätigung ist GÜLTIG und WIRKSAM bis zur Ausstellung der NEUEN Bescheinigung.

 

Mit Beschluss vom 14. März 2011 hat das Nationale Komitee die Frist zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen, zwecks Nachweis der mit Beschluss vom 25. Dezember 2010 vorgesehenen Voraussetzungen für die Eintragung, verlängert, und zwar bis zum Erlass der NEUEN Bestimmungen, die diese Eintragungsart regeln.

DOKUMENTE WELCHE DEN TRANSPORT BEGLEITEN 

Am Bord eines jeden Fahrzeuges welches für den grenzüberschreitenden Abfalltransport eingesetzt wird, müssen folgende Dokumente aufliegen:

Es wird empfohlen, die italienische Vorlage der obengenannten Ersatzerklärung zu verwenden.

Verfahren für die Änderung der Eintragung

Im Sinne der Absätze 1 und 2 des Artikel 15 des MD 406/98 muss das Unternehmen der Landessektion jede der folgenden Änderungen mitteilen:

  • Änderungen welche die Voraussetzungen für die Eintragung im Verzeichnis betreffen
  • Änderung der meldeamtlichen Daten des Unternehmens
  • Änderung der Unternehmens- und Beteiligungsstruktur, die Auswirkungen auf die Eintragung haben könnte (z.B. Änderung des Inhabers/des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens)
  • des Weiteren müssen alle Änderungen der anagrafischen Daten und technischen Gegebenheiten (z.B. Verwendung neuer Fahrzeuge, Streichung von Fahrzeugen, Eingliederung weiterer Abfallkennziffern) der Landessektion Bozen mitgeteilt werden.

Die Änderungen müssen der Landessektion innerhalb von 30 Tagen nach deren Eintreten mit dem dafür vorgesehenen Änderungsformular mitgeteilt werden.

Auch in diesem Falle ist die Stempelgebühr von 14,62 € vorgesehen.

Vordrucke

Formular für die Eintragung in das Verzeichnis (deutsch - italienisch)

Formular für die Änderung der Eintragung (deutsch-italienisch) versehen mit der Kopie des Ausweises des gesetzlichen Vetreters / Firmeninhabers, welcher der Antrag unterzeichnet

Formblatt RT -Technischer Verantwortlicher (PDF 57 KB)


Weitere Informationen zur Eintragung:

Beschluss des nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 22. Dezember 2010

Rundschreiben des nationalen Komitees vom 25. Jänner 2011

Beschluss des nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 14. März 2011

Beschluss des nationalen Komitees des Verzeichnisses vom 16.01.2012

Europäischer Abfallkatalog (zweisprachig)


 
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