Subjekte welche vom Erfassungssystem für die Rückverfolgbarkeit der Abfälle (SISTRI) betroffen sind
1. Gruppe:
- Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen, einschließlich jener Unternehmen, welche ihre eigenen gefährlichen Abfälle bis zu 30 kg oder l/Tag transportieren, mit mehr als 50 Beschäftigten;
- Unternehmen und Körperschaften mit mehr als 50 Beschäftigten, welche Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen aus:
- industriellen Tätigkeiten,
- handwerklichen Tätigkeiten,
- der Abfallverwertung oder –beseitigung, oder Schlämme die bei der Trinkbarmachung von Wasser und bei anderen Wasserbehandlungen und bei der Abwasserreinigung und bei der Rauchgasabscheidung entstehen, sind;
- Abfallhändler und -vermittler;
- Konsortien, die zwecks Verwertung und Recycling von besonderen Abfallarten gegründet wurden und welche die Bewirtschaftung dieser Abfälle für die eigenen Mitglieder durchführen;
- Unternehmen, welche (gefährliche und nicht gefährliche) Sonderabfälle transportieren;
- Unternehmen und Körperschaften, welche Abfälle verwerten und beseitigen;
- im Falle von Transporten auf See, der Konzessionär des Hafenareals und des Hafenbetriebes, dem die Abfälle anvertraut wurden, bis sie für den Weitertransport be- oder entladen werden;
- im Falle von Eisenbahntransporten, die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten wo die Warentransporte organisiert werden und die Logistikeinheiten in den Bahnhöfen, Terminals, Anlagen für die Lagerung/Umladung von Waren und Güterbahnhöfen, denen die Abfälle anvertraut wurden bis diese durch ein Eisenbahnunternehmen oder durch ein Unternehmen, welches den Weitertransport durchführt, übernommen werden.
2. Gruppe:
- Die Ersterzeuger (Unternehmen und Körperschaften) von gefährlichen Abfällen mit bis zu 50 Beschäftigten, einschließlich jener Unternehmen, welche ihre eigenen gefährlichen Abfälle bis zu 30 kg oder Liter pro Tag sammeln und transportieren,
- Die Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen, mit 11 bis 50 Beschäftigten, aus:
- industriellen Tätigkeiten,
- handwerklichen Tätigkeiten,
- der Abfallverwertung oder –beseitigung, Schlämmen, die bei der Trinkbarmachung von Wasser und bei anderen Wasserbehandlungen und bei der Abwasserreinigung und bei der Rauchgasabscheidung entstehen.
3. Gruppe:
Folgende Subjekte haben die Möglichkeit (nicht die Pflicht) dem System für die Rückverfolgbarkeit der Abfälle beizutreten:
- Unternehmen und Körperschaften mit nicht mehr als 10 Beschäftigten, welche Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen aus:
- industriellen Tätigkeiten,
- handwerklichen Tätigkeiten,
- der Abfallverwertung oder –beseitigung, Schlämmen, die bei der Trinkbarmachung von Wasser und bei anderen Wasserbehandlungen und bei der Abwasserreinigung und bei der Rauchgasabscheidung entstehen;
- Unternehmen, welche die eigenen nicht gefährlichen Abfälle sammeln und transportieren,
- Landwirtschaftliche Unternehmen, wovon im Art. 2135 des ZGB., welche nicht gefährliche Abfälle produzieren
- Unternehmen und Körperschaften, Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfälle, verschieden von:
- industriellen Tätigkeiten,
- handwerklichen Tätigkeiten,
- Tätigkeiten der Abfallverwertung oder –beseitigung, der Schlammerzeugung, die bei der Trinkbarmachung von Wasser und bei anderen Wasserbehandlungen und bei der Abwasserreinigung und bei der Rauchgasabscheidung entstehen,