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Irreführende und vergleichende Werbung

 

Die Gesetzgebung sieht den Schutz der Unternehmer vor irreführender Werbung vor. Für Verbraucher greift der Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken auf das Konsumentenschutzgesetzt zurück.

Es gelten folgende Definitionen:

Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt (Richtlinie 2005/29 EG, Art. 2, Punkt b);

Schutz des Gewerbetreibenden vor irreführender und vergleichender Werbung 

Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr […] zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; (Richtlinie 2005/29 EG, Art. 2, Punkt a);

Schutz des Verbrauchers vor irreführender und vergleichender Werbung 

Wichtig: Da einige Begriffe in deutscher Sprache in der italienischen Gesetzgebung nicht vorhanden sind, wurde auf die deutschen bzw. europäischen Gesetzesquellen zurückgegriffen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Italienischen Rechtssystem der italienische Text maßgebend ist.

Link zur Richtlinie 2005/29 EG


 
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