Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, das heißt, Forderungen, deren Höhe 2000 EUR nicht überschreitet, gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Das Verfahren ist ab 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anwendbar und steht den Bürgern als Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen soll einen besseren Rechtsschutz ermöglichen, indem die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen erleichtert wird und die Kosten solcher Verfahren gesenkt werden. Der Streitwert der Klage darf ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2000 EURO nicht überschreiten.
Ein im Rahmen dieses Verfahrens ergangenes Urteil wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Das Verfahren ist fakultativ und stellt eine zusätzliche Alternative zu den im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten dar. Es gilt ab dem 1. Januar 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG
Das europäische Verfahren gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen, das heißt, Rechtssachen, bei denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. Der Wohnsitz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt. Das angerufene Gericht wendet das Recht dieses Gerichts an, um festzustellen, ob eine Partei ihren Wohnsitz in demselben Staat hat. Hat eine Partei ihren Wohnsitz nicht in dem Staat, dessen Gerichte angerufen wurden, wendet das Gericht das Recht des anderen Mitgliedstaats an, um den Wohnsitz zu bestimmen (Artikel 59 dieser Verordnung). Handelt es sich um Gesellschaften und juristische Personen, haben diese ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Artikel 60).
Die Verordnung gilt nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates („acta jure imperii"). Ferner ist sie nicht anzuwenden auf:
• den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen
• die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts
Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren
• die soziale Sicherheit
• die Schiedsgerichtsbarkeit
• das Arbeitsrecht
• die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, oder
• die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.
VERTIEFUNGEN
Praktische Anleitung
Ablehnung der Vollstreckung des Urteils und mögliche Rechtsmittel
Anmerkungen über die Prozessordnung