Dieses Element der Etikettierung, auch als geografische Herkunftsbezeichnung bekannt, stellt ein sehr aktuelles Thema dar.
Der Verbraucherkodex sieht diese als eine der Pflichtangaben vor, die dem Konsumenten geliefert werden müssen. Diese Bestimmung ist aber noch nicht in Kraft getreten, deshalb besteht auch keine entsprechende Pflicht, es sei denn:
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das Produkt kann den Verbraucher bezüglich seiner Herkunft täuschen, weil es Zeichen, Feinbearbeitungen, Schriften oder andere Elemente aufweist (z.B. den Namen des italienischen Importeurs/Vertreibers, oder ein Symbol das die Italienische Fahne in Erinnerung ruft, usw.) die auf eine italienische Herkunft deuten.
In diesem Fall muss auf der Packung die Schrift “made in..” oder “prodotto in..” angebracht werden.
Auch wenn die “made in” Angabe für viele Produkte keine Pflicht darstellt, betrachten viele Unternehmen diese als wichtiges oder gar notwendiges Aushängeschild. Die Voraussetzungen, um ein Produkt „made in italy“ und „100% made in italy“ bezeichnen zu können sind:
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für “made in italy”,
wenn das Produkt vollständig in Italien hergestellt wird, oder in Italien eine wesentliche Verarbeitung (die die Zusammensetzung und die spezifischen Eigenschaften des Produktes ändert) stattfindet,
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für “100% made in italy”,
nach der neuen Gesetzesänderung, eingeführt vom Gesetzesdekret Nr. 135/2009, nur wenn das Produkt, bereits “made in italy” klassifiziert ist und die Designgestaltung, Projektierung, Bearbeitung und Verpackung ausschließlich in Italien erfolgt sind.
Wichtig: Wird eine irreführende Angabe (vom Haushaltsgesetz 2004, sog. Finanziaria 2004, Art. 4, Abs. 49-bis vorgesehen), -die zustande kommt wenn die Marke vom Importeur oder vom Vertreiber auf eine Weise angebracht wird, die den Verbraucher bezüglich der italienischen Herkunft der Ware irreführen kann- auf vermarktete Produkte angebracht, findet der Art. 517 des italienischen Strafgesetzbuches Anwendung (Abs. 49), wobei nur die irreführende Angabe ohne Vermarktung eine Verwaltungsstrafe zwischen 10.000 und 250.000 Euro mit sich bringt (Abs. 49-bis).
Um Strafen zu vermeiden, kann der Importeur/Vertreiber:
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Die Elemente der Packung oder des Produktes entfernen, die auf eine unechte italienische Herkunft deuten, oder einen aufklärenden Anhang (z.B. einen Aufkleber oder ein kleines Schild) auf das Produkt anbringen, mit der folgenden Schrift:
“prodotto fabbricato in (Land der tatsächlichen Herstellung)”;
“prodotto fabbricato in paesi extra UE”;
“prodotto di provenienza extra UE”;
“prodotto importato da paesi extra UE”;
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oder, falls das Produkt aus einem EU-Land kommt, ausgenommen Italien:
“prodotto non fabbricato in Italia”.
Sollte dies vorübergehend nicht möglich sein, z.B. weil das Produkt noch nicht Marktreif ist, kann man vorläufig die Aufklärungspflicht erfüllen, in dem der Importeur/Vertreiber sich dazu verpflichtet, mit einer eigens vorgesehenen Erklärung (siehe Anhang), dem Verbraucher die Informationen zur tatsächlichen ausländischen Herkunft des Produktes mitzuteilen.
Die Herkunftsangabe „Made in“ erfolgt freiwillig.
Im Lebensmittelsektor sehen eine Reihe von Bestimmungen allerdings vergleichbare Herkunftsangaben als verpflichtenden Bestandteil der Etikettierung vor. Für konkrete Anfragen hierzu verweisen wir auf folgende Seite, siehe link
Gesetzgebung