Der Begriff E-commerce bezeichnet die Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher über Internet abgeschlossen werden. Es handelt sich um ein schnell zunehmendes Abschlussmittel, das immer häufiger angewandt wird.
Verträge, die über E-commerce abgeschlossen werden gehören den Fernabsatzverträgen an. Fernabsatzverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern unterliegen einer besonderen Regelung nach Verbraucherkodex, die eine besondere Sorgfalt von Seiten des Gewerbetreibenden erfordern, um Vertragsnichtigkeit bzw. Schadenersatzförderungen des Verbrauchers zu meiden.
Aus dieser Kategorie sind folgende Vertragstypen ausgeschlossen:
- Finanzdienstleistungen;
- Über Gelautomaten oder automatisierte Geschäftsräume abgeschlossene Verträge;
- Mit Telekommunikationsbetreibern per Telefon abgeschlossen Verträge;
- Zum Bau und Verkauf von Immobilien bzw. betreffend andere Rechte auf Immobilien, ausgenommen die Vermietung;
- Versteigerungen.
Vor jeglichem Abschluss eines Fernabsatzvertrages hat der Verbraucher das Recht, Informationen zu erhalten über:
• Die Identität des Gewerbetreibenden und, bei Vorauszahlung, die Adresse des Gewerbetreibenden;
• Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung;
• Den Preis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller Steuern und Gebühren;
• Die Versandkosten;
• Die Zahlungsmodalitäten, über die Lieferung bzw. die Erbringung der Dienstleistung und aller weiteren Vertragserfüllungen;
• Das Rücktrittsrecht bzw. Ausschluss desselben nach Art. 55, Abs. 2 des Verbraucherkodex
• Die Modalitäten und Fristen der Rückgabe oder Rücknahme der Ware bei Ausübung des Rücktrittsrechts;
• Die Nutzungsgebühr des Fernkommunikationsmittels, falls diese von der Standardgebühr abweicht;
• Die Gültigkeitsdauer des Angebotes und des Preises;
• Sofern gegeben, die Mindestlaufzeit des Vertrags betreffend die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
Bei E-commerce Verträgen sind die allgemeinen Informationspflichten mit den nach ges. Dek. Nr. 70 vom 2003 zu integrieren.
In folgenden Bereichen sind spezifische Informationspflichten vorgesehen:
- Allgemeine Informationspflichten (Art. 7)
- Informationspflichten in kommerziellen Kommunikationen (Art. 8)
- Auf den Vertragsabschluss gerichtete Informationen (Art. 12)
Diese Informationspflichten sind zusätzlich und ersetzen nicht die eventuellen Pflichten betreffend die spezifischen Güter und Dienstleistungen.
Weitere Bestimmungen
Ferner sieht das ges. Dek. 70/2003 zusätzliche Pflichten in folgenden Bereichen vor:
- Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen (Art. 9)
- Anwendung von kommerziellen Kommunikationen in den reglementierten Berufen (Art. 10)
- Abgabe einer Bestellung (Art. 13)