Erste Orientierungspunkte
Angaben zur Gesundheit und zu Nährwerten welche im Anhang der europäischen Claims Verordnung 1924/2006/EG zu finden, sind können unter Beachtung der angegebenen Bedingungen von jedem verwendet werden. Der am europäischen Markt tätige Lebensmittelunternehmer oder die tätige Werbeagentur
- kennt die Kategorien von Claims die für ein Produkt in Frage kommen und
- prüfen die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben. Hierfür können auch die Dienste der Handelskammer Bozen beansprucht werden.
Gesundheitsbezogene Angaben
Wirtschaftstreibende können an der Einführung neuer gesundheitsbezogener Claims interessiert sein.
Die Anfragen werden vom italienischen Gesundheitsministerium aufgenommen und der EFSA und der Europäischen Kommission weitergeleitet.
Die EFSA leistet wisschenschaftliche Beratung. Interessierte sollten vorab das Register der eingereichten Anfragen einsehen und von der Datenbank zu den eingereichten Claims gebrauch machen. Diese Unterscheidet zwischen Anfragen nach
- Art. 13, Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern;
- Art. 13/5, entprechend Art. 13, wobei die wissenschaftliche Nachweise einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten;
- Art. 14, Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.
Die Europäische Kommission bietet zudem Zugang zu den bisher in die Liste der Gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen Claims. Diese ist noch nicht bindend, wird aber als Anhang in die Claims Verordnung 1924/2006/EG einfließen.
Verstöße
Unberechtigt verwendete Claims werden von der italienischen Wettbewerbsbehörde als irreführende Geschäftspraktiken geahndet.