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Kennzeichnungspflichten

 
An den Konsumenten gerichtete Erzeugnisse oder Verpackungen, welche innerhalb des italienischen Staatsgebietes vertrieben werden, müssen die vom Gesetz vorgegebenen Angaben klar, sichtbar und leserlich aufweisen.

Innerhalb des italienischen Staatsgebietes ist der Vertrieb von jeglichem Erzeugnissen oder Verpackungen verboten bei welchen 

  • die verpflichtend anzuführenden Angaben unterlassen oder
  • nicht klar ersichtlich und lesbar angebracht wurden oder
  • von den Bestimmungen zur Art und Weise der Wiedergabe abweichen.
    (Siehe Art. 11 Konsumentenkodex)

 

Mindestkennzeichnung

Bei der Kennzeichnung von Produkten ist insbesondere die Pflicht zur Mindestkennzeichnung und die Vorgabe zu deren Wiedergabe auf allen Erzeugnisse die für den Endkonsumenten bestimmt sind, zu berücksichtigen.


 

Zusätzliche Kennzeichnung aufgrund von Sonderregelungen

Bei der Kennzeichnung von Produkten sind die verpflichtende Warnhinweise die aus produktspezifischen Bestimmungen hervorgehen, zu berücksichtigen:

  • Textilien; 
  • Erzeugnissen die der CE-Markierung unterliegen; 
  • Haushaltsgeräte die der Kennzeichnung zum Energieverbrauch unterliegen; 
  • Batterien und Akkumulatoren;
  • Kosmetika; 
  • Materialien und Gegenstände die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
  • Erzeugnisse in denen Substanzen verwendet werden die besonderen Regelungen unterliegen;
  •  ...

 

Freiwillige Gütezeichen

Bei der Kennzeichnung von Produkten sind auch Freiwillige Gütezeichen zum Hervorheben einzelner Aspekte des Produktes zu berücksichtigen.


 
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