Print

Verantwortung Hersteller, Importeure und Vertreiber

 

Die Richtlinie 2001/95/EG zur allgemeinen Produktsicherheit wurde in Italien über die Art. 102 bis 113 des Konsumentenschutzgesetzes (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206 vom 6 September 2005) umgesetzt. Diese ist anzuwenden sofern keine gültigen Rechtsquellen spezifische Vorschriften zur Sicherheit vorgeben.

Sofern das Erzeugnis Sicherheitsvoraussetzungen anderer Europäischer Rechtsquellen wie z.B. zur CE-Markierung unterliegt, finden die Bestimmungen zur allgemeinen Produktsicherheit nur in Bezug auf jene Aspekte und Risiken Anwendung die nicht bereits durch die spezifische Gesetzgebung abgedeckt wurden.


 

Hersteller, Importeure und Vertreiber die unter eigenem Namen auftreten

Hersteller/Importeur bei Waren aus DrittstaatenDefinition  -  Als Hersteller oder damit gleichgestellt gelten:

  • der Hersteller des Produkts, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und
  • jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder
  • die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet;
  • der Vertreter des Herstellers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder,
  • falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, der Importeur des Produkts;
  • sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produkts beeinflussen kann.

Maßnahmen

  • Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen.
  • Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.
  • Die Hersteller haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen, zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher. Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise:
    • Die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, und
    • Sofern zweckmäßig, die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen betreffend das Produkt.
    • Der Rückruf erfolgt als letztes Mittel, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den bestehenden Gefahren zu begegnen, in Fällen, in denen die Hersteller den Rückruf als notwendig erachten, oder wenn dieser von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.
  • Weiters ist sofern zutreffend, den Bestimmungen zur CE-Markierung Aufmerksamkeit zu schenken. 

 

Einzelhandel

Definition  -  Als "Händler" gelten jegliche Gewerbetreibenden der Absatzkette, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst.


Maßnahmen
Die Händler haben mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere

  • keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen.
  • Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und
  • Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren.
  • Weiters ist festzustellen ob
    • das Erzeugnis den Bestimmungen zur CE Markierung unterliegt,
    • gegebenenfalls das entsprechende Symbol anzutreffen ist,
    • der Hersteller oder sofern dieser nicht in der EU ansässig ist, der Importeur, die Konformitätserklärung bereitstellt.

 

Gemeinsame Verpflichtungen von Herstellern und Handel

Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist,

  • haben sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Ministerium für gewerbliche Angelegenheiten - Ministero dello sviluppo economico, Dipartimento Regolazione Mercato) zu informieren; insbesondere informieren sie die Behörden über Vorkehrungen, die sie zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher getroffen haben.
  •  Im Falle einer ernsten Gefahr erstrecken sich diese Informationen zumindest auf:
    • Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben;
    • eine umfassende Beschreibung der von den betreffenden Produkten ausgehenden Gefahr;
    • sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können;
    • eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucher abzuwenden.
      Meldung gefährlicher Erzeugnisse mittels des Informationsystems RAPEX werden wöchentlich über das Internetportal der Europäischen Kommission veröffentlicht.
  • Verantwortlichen für die Qualitätskontrolle, rechtliche Belange und die Öffentlichkeitsarbeit wird empfohlen bereits im voraus festzulegen wie vorgegangen werden soll wenn Beweise vorliegen, dass ein Produkt unsicher sein könnte. Siehe freiwilligen Leitfaden

 
Top



I-39100 Bozen | Südtiroler Straße 60
Tel. 0471 945 511 | Fax 0471 945 620
info@handelskammer.bz.it | www.handelskammer.bz.it
Steuernummer: 80000670218 | ISO-Zertifizierung 9001:2008