Vor der Vermarktung oder dem Import der unten aufgezählten Lebensmittel sind dem Gesundheitsministerium die hierfür verwendeten Etiketten zu melden. Dieses prüft das Erzeugnis im Hinblick auf die
- Verwendung ausschließlich zugelassener Substanzen,
- Grenzwerten der Tageszufuhr an Nährstoffen, insbesondere bei Vitaminen und Mineralstoffen und
- Vollständigkeit, sowie Richtigkeit der Etikettierung.
1. Lebensmittel für welche in Italien eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsministerium besteht:
Lebensmittel welche besonderen Ernährungszielen dienen, siehe GvD 111/1992 italienischen Rechts:
- Lebensmittel ohne Glutine,
- Natriumarme Präparate oder Erzeugnisse ohne Natrium (ipo/asodico), eingeschlossen Diätsalze,
- Präparate für Sportler,
- Lebensmittel für Personen , die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden ( Diabetiker ),
- Diätätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, nach Art. 5 D.P.R 57 vom 20.03.2002 in Umsetzung der Richtlinie 99/21/EG,
- andere Lebensmittel welche für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind, aber nicht unter spezifische Regelungen fallen.
Nahrungsergänzungsmittel nach GvD 169/2004 italienischen Rechts
Mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel, siehe Richtlinie 1925/2006/EG
Lebensmittel die im Sinne der "Novel Foods" Richtlinie 258/97/CE zu neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten,
- zugelassen wurden und
- der gezielten Nährwertzufuhr dienen.
Lebensmittel die im Hinblick auf eine gezielte Nährwertzufuhr mit Substanzen angereichert wurden, welche sich der Richtlinie 258/1997/EG entziehen.
2. Wirtschaftstreibende haben sicherzustellen, dass die in Umlauf gebrachten Erzeugnisse den geltenden Etikettierungsbestimmungen entsprechen:
- Anhand der Internetanwendung Food Label Check können Sie Ihre Etiketten selbst auf etwaige Abweichungen von den Bestimmungen hin prüfen.
- Für weiterführende Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an den Etikettierungsdienst für Lebensmittel der Handelskammer Bozen.
3. Der Verantwortliche für die Einbringung des Erzeugnisses in den Markt, auf dem Gebiet der Republik Italien, befolgt die Meldepflicht anhand der Einreichung eines eigenen Formulars.
- Bei Einsprüchen von Seiten des italienische Gesundheitsministeriums, hat das Unternehmen diesem innerhalb von dreißig Tagen Rechnung zu tragen. Im Falle der Anordnung von der Einbringung eines Erzeugnisses in den Markt abzusehen, bzw. dieses vom Markt zu nehmen, wird diese im Hinblich auf begleitende Prüfungen auch dem regional zuständige Assessorat für Gesundheit zugesandt.
- Nur gemeldete Erzeugnisse dürfen in Umlauf gebracht werden.
Über das Register der Nahrungsergänzungmittel können Wirtschaftstreibende prüfen ob das in Italien hergestellte oder importierte Erzeugnis rechmäßig gemeldet wurde.