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Qualitätsweinprüfung

 

Vorschriften zur Qualitätskontrolle

Das Gesetz 164/92 sieht vor, dass alle Weine mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Dazu werden von jeder einheitlichen Weinpartie Proben gezogen.

Mit einer chemischen Untersuchung werden die wichtigsten Parameter wie Zucker, Alkohol und Säure festgestellt, während die Verkostung den Geruch und Geschmack beurteilt. Nur wenn beide Prüfungen positiv verlaufen, wird der Wein zertifiziert und darf die Ursprungsbezeichnung tragen.

Geregelt wird der genaue Ablauf der Qualitätsweinzertifizierung (PDF 116 KB) durch das Dekret des Landwirtschaftsministeriums vom 25. Juli 2003 - Regelung der chemisch-physikalischen und organoleptischen Prüfungen der DOCG- und DOC-Weine und der Tätigkeit der Verkostungskommissionen.

Auf Antrag der Kellerei zieht ein Mitarbeiter der Abteilung Landwirtschaft vor Ort im Keller die Proben. Diese werden einer chemischen und organoleptischen Prüfung unterzogen. Nach Bestehung beider Untersuchungen darf der Erzeuger seinen Qualitätswein mit der Ursprungsbezeichnung vermarkten.


 
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