Die Berechung ist für die folgenden Jahre möglich:
Erhöhungen
Einige Handelskammern haben mit Beschluss des Kammerausschusses entschieden, die an sie geschuldeten Jahresgebühren um bis zu 20 % zu erhöhen. Weitere Informationen bezüglich der in der Tabelle angeführten Erhöhungen können auf den Internetseiten der jeweiligen Handelskammern eingeholt werden.
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Gebühr muss mit dem einheitlichen Zahlungsvordruck F24 vorgenommen werden, der bei allen Banken und Postämtern erhältlich ist (nähere Informationen über die Zahlungsmodalitäten).
Achtung: Es wird daran erinnert, dass die Zahlung des Vordrucks F24 von Seiten von Inhabern einer MwSt.-Nummer ausschließlich telematisch erfolgen kann.
Beispiele zur Berechnung
Um die Berechnung der von Seiten der Kapitalgesellschaften geschuldeten Jahresgebühr zu erleichtern, werden einige Beispiele zur Berechnung angeführt.
Betriebseinheiten
Unternehmen, die ihre Tätigkeit auch in Betriebseinheiten ausüben, sind auch zur Zahlung einer Gebühr für jede dieser Betriebseinheiten verpflichtet. Der Betrag, bestehend aus 20 % des errechneten Betrages für den Hauptsitz bis zu einem Maximum von 200,00 Euro, ist an die Handelskammer zu richten, auf deren Einzugsgebiet sich die Betriebseinheit befindet. Die Zahlung der Jahresgebühr der Betriebseinheiten, die am 1. Januar des Bezugsjahres bereits eingetragen waren, erfolgt innerhalb der für die Zahlung des für den Firmensitz geschuldeten Betrages vorgesehenen Fälligkeit.
Die Betriebseinheiten und Zweitsitze von Unternehmen, deren Hauptsitz sich im Ausland befindet, sind zur Zahlung einer Fixgebühr in der Höhe von 110,00 Euro verpflichtet.
Die Unternehmen, die im Laufe des Jahres eine Betriebseinheit eröffnen, zahlen die Jahresgebühr innerhalb von 30 Tagen ab Eintragung.
Fälligkeit
Die Fälligkeit der Zahlung der Jahresgebühr fällt normalerweise mit der Zahlung des ersten Akontos der Einkommenssteuern zusammen (nähere Informationen über die Fälligkeit).
Sonderfälle
Verlegung des Sitzes
Die Unternehmen, die von einer Provinz in eine andere verlegt werden, sind zur Zahlung an die Handelskammer verpflichtet, bei der das Unternehmen am 1. Januar des Bezugsjahres eingetragen war.