Der Nachweis nachfolgend angeführter Voraussetzungen ermächtigt zur Aufnahme der Tätigkeit:
- wirtschaftlich-finanzielle Voraussetzungen (durch ein Bankinstitut bestätigte Zuverlässigkeit, korrekte Versicherung der Arbeiter/Angestellten bei NISF/INPS und INAIL, keine Eintragung im elektronischen Verzeichnis der Wechselproteste)
- Voraussetzung der Ehrbarkeit (Fehlen gewisser Verurteilungen)
Vordrucke:
Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns als Trägerdienst und Frachtumschlag (PDF 114 KB)
Liste der im Bezugszeitraum ausgeführten Aufträge (Artikel 8, Absatz 4 des Ministerialdekrets Nummer 221 vom 30. Juni 2003), die für die Eintragung in die Klassifizierungskategorien für die Ausübung der Trägertätigkeiten notwendig ist (PDF 30 KB)
N.B. Im Sinne des Gesetzesdekretes Nr. 7 vom 31.01.2007 bedarf es für die Aufnahme der Tätigkeit keiner beruflicher Voraussetzungen mehr; somit muss auch keine technische verantwortliche Person namhaft gemacht werden.