Reinigungstätigkeit und Desinfektion:
Im Sinne des Gesetzesdekretes Nr. 7 vom 31.01.2007 bedarf es für die Aufnahme der Tätigkeiten Reinigung und Desinfektion keiner beruflichen Voraussetzungen mehr; somit muss auch keine technisch verantwortliche Person ernannt werden.
Entwesung, Rattenbekämpfung und Sanierung:
Eine der nachfolgend angeführten beruflichen Voraussetzungen ermächtigt zur Aufnahme der Tätigkeit:
- Erfüllung der Schulpflicht und Nachweis einer qualifizierten Arbeitserfahrung im spezifischen Fachgebiet über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, welche in einem fachspezifischen Betrieb in der Eigenschaft als Angestellter, mitarbeitender Gesellschafter, Inhaber einer Firma oder als mitarbeitendes Familienmitglied geleistet wurde
- Oberschulabschluss im technischen Bereich im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit
- Universitätsdiplom oder Doktorat im technischen Bereich, das für die Ausübung der Tätigkeit geeignet ist
Es werden nur die Diplome jener Schulen anerkannt, in welchen mindestens zwei Jahre Chemie sowie Naturkunde und Biologie unterrichtet werden.
Vordruck:
Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns als Reinigung, Desinfektion, Entwesung, Rattenbekämpfung und Sanierung (PDF 137,32 KB)
Beilage zur Erklärung über den Besitz der Voraussetzungen gemäß M.D. Nr. 274 vom 07.07.1997 - Vordruck B (PDF 186 KB)