Berufsbild Elektrotechniker/in (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Berufsbild Elektromechaniker/in (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Berufsbild Anlagenelektroniker/in (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Berufsbild Kommunikationstechniker/in (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Berufsbild Installateur/in von Heizungs- und sanitären Anlagen (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Berufsbild Feuerungstechniker/in (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Berufsbild Kälteanlagebauer/in (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Berufsbild Hafner/in (Link zur Webseite der Autonomen Provinz Bozen)
Eine der nachfolgend angeführten beruflichen Voraussetzungen ermächtigt gemäß Art. 29 des Landesgesetzes Nr. 1/2008 zur Aufnahme der Tätigkeit :
- Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3;
- Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
- Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
- Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
- mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.
Wichtiger Hinweis: Laut Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung darf man nur für ein einziges Unternehmen als technisch verantwortliche Person tätig sein. Für jede Betriebsstätte ist die Anwesenheit einer technisch verantwortlichen Person unerlässlich.
Vordruck:
Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns betreffend die Ausübung der Berufe des Installationsgewerbes (PDF 878,75 KB)