Handwerksunternehmer ist im Sinne der geltenden Handwerksordnung, Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, wer persönlich im Produktions-, Organisations-, Verwaltungs- und Verkaufsbereich eines Handwerksunternehmens tätig ist.
Die Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 27 vom 30.06.2009, ist am 01.07.2009 in Kraft getreten.
Der Bereich Handwerk überprüft, ob der Antragsteller im Besitz der von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Voraussetzungen ist, und befindet darüber, ob die Merkmale eines Handwerksbetriebes gegeben sind.
Er befindet auch über die Sozialversicherungsposition der Firmeninhaber und deren mitarbeitenden Familienmitglieder und sorgt für die Weiterleitung der diesbezüglichen Daten an das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge.
Wer einen Handwerksberuf selbstständig ausübt, muss innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahme, Veränderung oder Einstellung der Tätigkeit beim Handelsregister Bozen - Handwerk - die entsprechende Meldung vornehmen. Eine entsprechende Meldung ist - unter Einhaltung der vorgeschriebenen Termine - ebenfalls an das Nationale Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle und an das Mehrwertsteueramt zu richten.
Die Handelskammer vergibt die Schutzmarke für vollständig und ausschließlich handgearbeitete Holzschnitzereien.
Fristen des Verwaltungsverfahrens
Eintragung, Änderung, Abmeldung von handwerklichen Tätigkeiten auf Antrag
innerhalb 10 Tagen ab Eingang des Antrages
Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens:
Dr. Martin Ferrari - Amtsdirektor